OLG Hamm:

Lebensmittelbezeichnung „Energy & Vodka“ mit Verbraucherschutz vereinbar?

Ein Hersteller alkoholischer Mischgetränke wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser einer seiner Produkte mit der Bezeichnung „Energy & Vodka auf den Markt brachte. Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob dies gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und damit wettbewerbswidrig ist.

Ein Verein zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie mahnte einen Getränkehersteller ab, weil dieser ein alkoholhaltiges Mischgetränk mit 10% Vol. Alkohol unter der Bezeichnung “Energy und Vodka” vertreibt. Das Mischgetränk besteht zu ungefähr einem Viertel aus Vodka und im Übrigen aus einem koffeinhaltigen Getränk.

Der Hersteller verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da mit der von diesem gewählten Bezeichnung dem Verkehr nicht suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass das Produkt besondere positive Nährwerteigenschaften besitze.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 10.07.2012 – Az. I-4 U 38/12 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks mit “Energy & Vodka” zu unterlassen sei, da nach der für den Verbraucherschutz erlassenen Health-Claims-Verordnung Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften.

Unter nährwertbezogener Angabe sei jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitze. “Energy” sei aber eine solche nährwertbezogene Angabe mit der dem Verbraucher im suggeriert werde, der Konsum des in dieser Weise beworbenen Getränks verschaffe ihm just die beworbene „Energy“. Dies sei irrtümlich und damit wettbewerbswidrig.

Fazit

Bei der Bewerbung alkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent sind strenge Regeln einzuhalten, welche bei Nichtachtung zu kostspieligen Abmahnungen führen können. Vorliegend hat der Getränkehersteller das obergerichtliche Urteil nicht akzeptiert und ist in Berufung gegangen, so dass der BGH als letzte Instanz über diese Sache entscheiden wird.

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073