OLG München:

Unterschrift auf Schreibtablet unwirksam?

Schreibtablets auf denen der Kunde unterschreiben soll werden vielfach von Packetdiensten, Möbelhäusern und vielen anderen Anbietern verwendet. Aber ist eine so geleistete Unterschrift wirksam, wenn an die Unterschrift gewisse Formerfordernisse gestellt werden? Das Oberlandesgericht München hat die Frage beantwortet.

Für bestimmte Verträge und Willenserklärungen ist die Schriftform bzw. die elektronische Form erforderlich. Schriftform bedeutet, dass eine Urkunde durch eigenhändige Unterschrift unterzeichnet wird. Elektronische Form bedeutet, dass ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur unterzeichnet wird.
Die Frage ist, ob eine auf einem Schreibtablet geleistete Unterschrift einer dieser Formvorschriften genügt.

Entscheidung des Gericht
Das OLG München (Urteil vom 04.06.2012 – Az. 19 U 771/12) sah eine Unterschrift auf einem Schreibtablet im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages – für den die Schriftform vorgeschrieben ist – als nicht ausreichend an.

Bei einem Unterschriftenpad fehle es an der erforderlichen dauerhaften Verbindung von Unterschrift und Urkunde und somit an der Schriftform. Für die ggfs. ebenfalls ausreichende elektronische Form fehlt es an der qualifizierten Signatur, so dass auch diese Form nicht ausreicht.

Fazit

Müssen Unterschriften in Schriftform oder elektronischer Form geleistet werden reichen die weit verbreiteten Unterschriftentablets zur Unterzeichnung nicht aus. Hier muss entweder auf eine klassische Papierunterschrift oder bislang kaum verbreitete qualifizierte elektronische Signatur mit Signaturkarte zurückgegriffen werden, wenn man nicht die Unwirksamkeit des Vertrages riskieren will.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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