Bewertungen im Internet sind weit verbreitet und tragen zur öffentlichen Wahrnehmung des bewerteten im Guten wie im Schlechten bei. Immer wieder finden sich auch Schmähkritiken, Beleidigungen oder unwahre Behauptungen in solchen Bewertungen. Da die Nutzer meist anonym bewerten, fällt es für Betroffene häufig schwer sich hiergegen zu wehren. Das Landgericht Berlin hat nun unter Umständen weitere Möglichkeiten eröffnet um wenigstens gegen den Plattformbetreiber vorzugehen.
Auf Google Maps fand sich ein Erfahrungsbericht zu einem in Berlin ansässigen Arzt. Dieser lautete:
„Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser ›Behandlung‹ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!“
Die Bewertung erfolgte unter einem Pseudonym.
Auf Aufforderung des Arztes weigerte Google sich den Eintrag zu entfernen, denn aus Sicht des Suchmaschinenriesen handelte es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin (Urteil vom 05.04.2012 – Az.: 27 O 455/11) entschied gegen Google zu Gunsten des Arztes.
Zunächst stuften die Berliner Landerichter den Erfahrungsbericht als Tatsachenbehauptung ein. Ungeachtet ob diese Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr sei, hafte Google als Störer auf Unterlassung. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.10.2011 – Az. VI ZR 93/10) in der die Frage einer Haftung eines Hostproviders entschieden wurde. Denn Google habe es trotz konkretem Hinweis des betroffenen Arztes unterlassen, Ermittlungen über den Wahrheitsgehalt anzustellen. Zumindest eine Stellungnahme des Bewertenden hätte Google einholen können und nach Auffassung des Gerichts auch müssen.
Fazit
Zunehmend eröffnet sich für Opfer von anonymen persönlichkeitsrechtsverletzenden Bewertungen und ähnlichen unschönen Einträgen die Möglichkeit, hiergegen effektiv vorzugehen. Jedenfalls müssen Anbieter wie Google künftig deutlich mehr unternehmen und ggfs. solche Einträge wieder löschen.
Artikel als PDF speichern