Die Wettbewerbszentrale mahnte einen Hersteller eines Mineralwassers ab, weil dieser sein Produkt als „Biomineralwasser“ bezeichnete und bewarb. Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob diese Werbung tatsächlich eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellt.
Ein Hersteller von natürlichem Mineralwasser bietet und bewirbt sein Getränk als „Biomineralwasser“ an. Die Wettbewerbszentrale, hielt dies für irreführend. Sie ist der Meinung, der Verkehr verbinde mit „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 13.09.2012 – Az. I ZR 230/11, dass die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht irreführend ist und damit nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.
Der Verkehr erwarte bei Mineralwasser nicht, dass die Verwendung der Bezeichnung „Bio“ gesetzlichen Vorgaben unterliege oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von „Bio“ getroffen habe, ändere daran nichts.
Die in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Verpflichtung, die Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ anzugeben, stehe der zusätzlichen Bezeichnung als „Biomineralwasser“ auch nicht entgegen.
Der Verkehr erwarte von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Getränk aber, dass es im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Ob das vorliegend vertriebene Mineralwasser diese hohen Reinheitserwartungen erfüllt, war hier aber kein Streitgegenstand.
Fazit
Soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen welche die Verwendung des Zusatzes „Bio“ bestimmen oder der Verkehr von einer derartigen Regelung ausgeht, darf der Zusatz „Bio“ verwendet werden. Allerdings sollte man darauf achten, dass das beworbene Produkt bezüglich entsprechender Schadstoffe tatsächlich besser abschneidet als der Durchschnitt der Vergleichsprodukte. Ansonsten könnte eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen, welche von der Konkurrenz kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
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