Urheber können eine Anpassung der vertraglichen Vergütung verlangen, sofern diese nicht angemessen ist. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob auch eine von den Urhebern gegründete Gesellschaft solche Ansprüche geltend machen kann.
Zwei Kommunikationsdesigner entwickeln für Unternehmen die Darstellung des Unternehmens und seiner Produkte in Printmedien, im Internet und im audiovisuellen Bereich. Zu diesem Zweck haben sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, deren alleinige Gesellschafter sie sind.
Von 1999 bis 2005 waren die Kommunikationsdesigner mit ihrer GbR für eine Möbelfirma tätig. Sie entwarfen beispielsweise Anzeigenkampagnen, waren für die Produkt- und Fachhändlerkommunikation verantwortlich und leisteten öffentlichkeitsarbeit. Die Möbelfirma zahlte die mit der GbR vereinbarte Vergütung.
Im Jahr 2005 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Kommunikationsdesignern und der Möbelfirma. Im Anschluss forderten die Kommunikationsdesigner eine weitere Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen, da die zuvor vereinbarten Vergütungen nicht angemessen gewesen seien.
Das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte diesen Anspruch der Kommunikationsdesigner, weil die Anpassung der Vergütung nur gegenüber dem jeweiligen direkten Vertragspartner geltend gemacht werden könne. Zwischen den Kommunikationsdesignern und der Möbelfirma hätten jedoch direkt keine Verträge bestanden, sondern nur zwischen der von den Kommunikationsdesignern gegründeten GbR und der Möbelfirma. Die GbR als solche könne jedoch nicht Urheber sein, weshalb sie entsprechende Rechte auch nicht geltend machen könne.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Februar 2012 – Az. I ZR 6/11 entschied der BGH anders und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Stuttgart zurück.
Nach Auffassung des BGH könnten die Kommunikationsdesigner grundsätzlich Ansprüche auf Anpassung des Vertrages mit der GbR geltend machen. Zwar stünde der Anspruch auf Anpassung nur dem Urheber zu und die Gesellschaft selbst kann kein Urheber sein. Allerdings sei der Fall anders zu beurteilen, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine zu Zwecken der Verwertung gegründete Gesellschaft sei, deren alleinige Gesellschafter die Urheber seien. Auch eine solche Gesellschaft könne Anpassung eines Vertrages verlangen, sofern die Vergütung nicht angemessen sei.
Fazit
Die angemessene Vergütung der Urheber ist immer wieder ein Problem und verursacht Probleme bei der Planungssicherheit für die Auftraggeber. Ein vermeintliches Schnäppchen kann so im Nachgang teuer werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist durch das Urteil des BGH noch etwas größer geworden. Denn künftig können auch Urhebergesellschaften solche Ansprüche geltend machen, sofern nur die Urheber Gesellschafter sind. Es ist daher insbesondere im Hinblick auf die Vertragsgestaltung auf möglichst tragfähige Vereinbarungen mit einer angemessenen Vergütung zu achten um spätere Nachforderungen zu vermeiden.
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