Das Kammergericht Berlin hatte zu entscheiden, ob Werbeagenturen ihre Leistungen frei von Markenrechten Dritter schulden oder zumindest darüber aufklären müssen, dass von dieser keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen wird.
Eine Werbeagentur wurde von einem Kunden beauftragt, für einen Preis von EUR 770,00 ein Logo für dessen Firma zu entwickeln. Eine markenrechtliche Überprüfung des Designs durch eine Markenrecherche war nicht ausdrücklich vereinbart. Nach Verwendung des von der Werbeagentur entworfenen Logos wurde der Kunde von einem Markeninhaber markenrechtlich abgemahnt, weil das Logo mit dem Kennzeichen des Markeninhabers verwechselbar war. Der Kunde verlangt nun von der Werbeagentur Schadensersatz aus Werkvertrag.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 04.02.2011 – Az. 19 U 109/10 entschied das Kammergericht Berlin, dass die Frage, ob eine mit der Erstellung eines Werbelogos beauftragte Werbeagentur dessen Erstellung frei von Markenrechten Dritter schuldet oder zumindest darüber aufklären muss, dass von ihr keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen wird, von den Umständen des Einzelfalles abhänge.
Die Werbeagentur schulde der Klägerin zunächst nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen des Kunden entsprechenden Logos. Ob eine Markenrecherche geschuldet sei, müsse sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben. Dementsprechend könne eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein. In einem solchen Fall kann und wird der Auftraggeber einerseits aufgrund des mit einem größeren Werbevolumens verbundenen gesteigerten Haftungsrisikos, andererseits aufgrund der Vereinbarung einer nicht offenkundig unauskömmlichen Vergütung davon ausgehen, dass die Werbeagentur umfassend, d.h. nicht lediglich kreativ, sondern auch unter Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme für ihn tätig wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Kunde im Umkehrschluss nur erwarten, auf der Werbeagentur bekannte sowie grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße hingewiesen zu werden.
Vorliegend sei dies bei der nur sehr niedrigen Vergütung nicht anzunehmen, so dass die Werbeagentur nicht zum Schadensersatz verpflichtet wurde.
Fazit
Wie so oft hängt die Frage der Haftung von Werbeagenturen für markenrechtliche Mängel von dem jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich kann aber festgestellt werden, dass Werbeagenturen im Rahmen größerer Aufträge auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein können. Es ist daher sinnvoll, dem Kunden eine entsprechende Überprüfung als von einem spezialisierten Rechtsanwalt durchgeführte Zusatzleistung anzubieten. Lehnt der Kunde diese Leistung ab, kann sich die Agentur im Streitfall darauf berufen.
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