EuGH:

Verkauf von gebrauchten Software-Lizenzen

Darf man Software-Lizenzen die man nicht mehr benötigt weiterverkaufen? Erschöpfen sich die Rechte des Software-Herstellers auch dann, wenn die Software nur als Download ohne Datenträger verkauft wurde? Dürfen Volumenlizenzen beim Weiterverkauf aufgesplittet werden? Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs wurden diese juristisch umstrittenen Fragen nun vom Europäischen Gerichtshof beantwortet.

Die Firma UsedSoft handelte mit Software-Lizenzen der Firma Oracle, die sie bei Kunden von Oracle eingekauft hatte. Ein Datenträger wurde nicht mit angekauft oder weitervertrieben, sondern nur die Lizenz. Die Käufer konnten so entweder ihre Nutzerzahl durch zusätzliche Lizenzen erweitern oder nach Download der Software direkt von Oracle, diese mit den Lizenzen nutzen.

Diese Praxis hielt Oracle für unzulässig und zog vor Gericht. Nach Auffassung von Oracle verletzt diese Praxis das Urheberrecht von Oracle. Eine Erschöpfung dieses Rechts trete anders als bei Software auf Datenträgern nicht ein, weshalb Oracle den Weitervertrieb untersagen dürfe.

Entscheidung des Gerichts

Der EuGH ( Urteil vom 03.07.2012 – Az. C-128/11) entschied in weiten Teilen gegen Oracle und sprach sich für eine weitgehende Erschöpfung der Rechte des Softwareherstellers auch beim Vertrieb von Software ohne Datenträger aus. Folgende Punkte hat der EuGH entschieden:

Der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt nicht nur dann, wenn der Softwarehersteller die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.

Stellt der Softwarehersteller seinem Kunden eine  Kopie (egal ob mit oder ohne Datenträger) zur Verfügung und verkauft ihm eine unbefristete Lizenz zur Nutzung, so erschöpft sich damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft werde nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Softwarehersteller dem Weiterverkauf dieser Kopie auch dann nicht widersetzen, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung ausschließt. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Kopie der Software gilt für die verbesserte und aktualisierte Fassung.

Es ist allerdings nicht gestattet, so die Luxemburger Richter, Volumenlizenzen aufzuspalten und als einzelne Lizenzen zu verkaufen.

Voraussetzung der Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software-Lizenzen ist jedoch, dass derjenige der seine „gebrauchte“ Software weiterverkaufen will, die zuvor bei ihm genutzte Kopie der Software unbrauchbar machen muss und die Nutzung einstellt.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH dürfte weitreichende Folgen in der Softwarebranche haben. In der Vergangenheit wurde häufig versucht einen Weiterverkauf von Software-Lizenzen dadurch zu verhindern, dass die Software nur mittels Download verkauft wurde. Dies wird künftig so nicht mehr funktionieren. Will man den Weiterverkauf seiner Software durch seine Kunden verhindern, wird man daher neue Wege finden müssen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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