LG Heilbronn:

Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei der mit einem Testurteil der Stiftung Warentest geworben wurde, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.

Ein Hersteller für Hundefutter wurde von der Stiftung Warentest für eines seiner Produkte mit dem Testurteil „Sehr gut“ ausgezeichnet. In der Folge bewarb der Hersteller sein von der Stiftung ausgezeichnetes Produkt neben anderen Hundefuttern der Firma in einer Werbeanzeige. Dabei platzierte er das Testurteil „sehr gut“ mittig zwischen dem von der Stiftung bewerteten Hundefutter und einem anderen seiner Produkte. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Werbung für irreführend und mahnte den Hersteller ab, da der Hersteller mit der Werbung dem Verkehr suggeriere, beide beworbenen Produkte wären von der Stiftung Warentest mit „Sehr gut“ bewertet worden.

Entscheidung des Gerichts

Wie die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite mitteilt , entschied das Landgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 12.01.2012 – Aktenzeichen 8 O 381/11 Hä – dass eine Werbung für Hundefutter irreführend ist, wenn das Testurteil mittig dargestellt wird, sich aber nur auf eines der Produkte beziehe.

Der Umstand, dass sich das Testergebnis nur auf eines der in der Werbung beworbenen Hundefutter beziehe, werde durch die mittige Anordnung des Warentest Logos verschleiert. Damit wolle der Hersteller die relevanten Verkehrskreise offensichtlich dahingehend täuschen, dass sich das positive Testurteil auf beide Tiernahrungsmittel beziehe. Ein anderer Grund für die gewählte Darstellung sei nicht ersichtlich.

Fazit

Bei der Darstellung von Auszeichnungen seiner Produkte im Rahmen von Werbungen sollte man darauf achten, dass allein das ausgezeichnete Produkt entsprechend beworben wird. Ansonsten läuft man Gefahr, wegen wettbewerbswidriger Irreführung der Verbraucher abgemahnt zu werden.

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

Rechtsgebiete zu dieser News

Ähnliche News