Dem Europäischen Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob ein Spielplan für Fußballbegegnungen als Datenbank urheberrechtlichen Schutz genießt und damit Dritte von der Verwendung ausgeschlossen werden können.
Die Rechteinhaber der englischen und der schottischen Fußballligen mahnten u.a. die Firma Yahoo ab, da diese die von ihnen erstellten Fußballspielpläne nutzen, ohne eine entsprechende Lizenz zu bezahlen. Die Spielpläne würden nach den sogenannten „goldenen Regeln“ ausgearbeitet und erfordern einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis, um der Vielzahl der Anforderungen der Beteiligten unter Einhaltung der Regeln gerecht zu werden. Nach erfolgloser Abmahnung beschritten die Rechteinhaber nun den Rechtsweg.
Entscheidung des Gerichts
Der EuGH hat mit Urteil vom 01.03.2012 – Az. C- 604/10 entschieden, dass ein Spielplan für Fußballbegegnungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt werden, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.
Datenbanken genössen urheberrechtlichen Schutz, soweit die Auswahl oder Anordnung des Spiele eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch wenn für die Erstellung eines Spielplans ein bedeutender Arbeitsaufwand und Sachkenntnis erforderlich sei, rechtfertige dies als solches keinen Urheberschutz da keine eigene geistige Schöpfung vorliege. Inhaltlich sei sowieso kein Urheberschutz zu gewähren.
Fazit
Jedes urheberrechtliche Werk erfordert eine persönliche geistige Schöpfung. Dabei wird immer die konkrete Ausgestaltung geschützt und nicht deren Inhalt.
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