Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob eine Rentnerin wegen des Angebots eines Filmwerks im Internet auf einer Tauschbörse zu einer Zahlung eines Schadensersatzes zu verurteilen ist, obwohl diese überhaupt keinen Computer besaß, und damit die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen haben konnte.
Eine alleinstehende Rentnerin wurde von einer Rechtsanwaltkanzlei wegen der Verletzung von Urheberrechten durch das Anbieten eines Filmwerkes auf der Internet Tauschbörse eDonkey2000 abgemahnt. Obwohl die Rentnerin noch nicht einmal einen Computer besitzt, gab sie ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage eine Unterlassungserklärung ab. Sie weigerte sie sich aber, den von der Abmahnkanzlei verlangten Schadensersatz bestehen aus Anwaltskosten und einer Lizenzgebühr für den Film zu bezahlen. Diesen klagte die Kanzlei nun vor dem Amtsgericht München ein.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 23.11.2011 – Az. 142 C 2564/11, dass die Rentnerin als sog. Störerin für die begangene Urheberrechtsverletzung hafte.
Eine Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Verbreitung von urheberrechtlichen Werken durch Filesharing könne auch gegenüber einem Inhaber eines Internetanschlusses erfolgen, welche nachweislich keinen Computer besitzt. Im vorliegenden Fall sei an der Ermittlung der korrekten IP-Adresse und des dazu gehörigen Anschlusses nach Meinung des Gerichts nicht zu zweifeln. Die Rentnerin habe allein durch die Zurverfügungstellung des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung im Internet ermöglicht.
Der neben den Kosten für die Filesharing Abmahnung geltend gemachte Lizenzgebühr wurde den Rechteinhabern aber nicht zugesprochen, da der Rentnerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.
Fazit
Das Amtsgericht München hat abermals allein die Zuordnung einer IP Adresse zu einem Anschlussinhaber für eine Verurteilung zur Übernahme der Abmahnkosten ausreichen lassen. Da bei der Zuordnung der zumeist dynamisch vergebenen IP Adressen immer wieder Fehler passieren, ist diese Entscheidung im vorliegenden Fall nur schwer nachvollziehbar. Die Bezahlung einer Lizenz für das von der Rentnerin selbst nicht angebotene Filmwerk, blieb dieser richtigerweise erspart.
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