Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Hotels einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung von Hotelbewertungen auf einem Reiseportal im Internet hat.
Eine Hotelbetreiberin aus Berlin wehrt sich gegen schlechte Bewertungen im Internet auf einem Reiseportal, welche ihren Kunden u.a Hotelübernachtungen vermittelt. Die Nutzer des Reiseportals haben auf einer Bewertungsseite des Portals die Möglichkeit, Hotels mit Kommentaren zu bewerten und die Kommentare anderer Nutzer vor der eigenen Buchung anzusehen.
In dem Bewertungsbereich des Reiseportals befanden sich negative Bewertungen des Hotels in Berlin, gegen das sich deren Betreiberin wehrt. Sie ist der Meinung, das Reiseportal habe einen virtuellen „Pranger“ geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei – Kommentare jeglicher Art abgeben dürfe. Eine ausreichende Inhaltskontrolle der Kommentare finde nicht statt, so dass die Hotelbetreiberin falschen Bewertungen schutzlos ausgeliefert sei. Daher verlangte die Hotelbetreiberin von dem Hotelbewertungsportal, jegliche Bewertungen ihres Hotels auf ihrer Seite zu unterlassen.
Entscheidung des Gerichts
Das Hanseatische Oberlandesgericht wies laut Pressemitteilung mit Urteil vom 18.01.2011 – Az. 5 U 51/11 die Berufung der Hotelbetreiberin zurück, da ihr ein genereller Unterlassungsanspruch gegen Bewertungen ihres Hotels nicht zustehe.
Die Hotelbetreiberin sei negativen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie im Einzelfall deren Löschung verlangen und dies auch gerichtlich durchsetzen könne. Ein allgemeines Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das zulässige Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass die Reiseportalbetreiberin eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden nach Meinung des Oberlandesgerichts unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
Fazit
Rechtliche Schritte gegen unangemessene und unwahre Bewertungen im Internet sind auch nach dem Urteil des OLG Hamburg weiter nicht ausgeschlossen. Insbesondere besteht gegen schlechte Bewertungen durch Wettbewerber, welche mit Schädigungsabsicht ins Netz gestellt werden, oder welche die Grenzen zur Schmähkritik überschreiten, ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Ein Anspruch auf Unterlassung von Bewertungen insgesamt besteht dagegen nicht.