OLG Köln:

Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner nur Auskunft über die Zuordnung einer IP Adresse zu einem Internetanschluss erteilen, wenn die Urheberechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreicht. Davon sei ohne weiteren Vortrag auszugehen, wenn der Verstoß innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung des Werkes erfolgt sei. Im vorliegenden Fall begehrte ein Rechteinhaber die Auskunft über die Zuordnung einer IP Adresse wegen eines Titels, dessen Erstveröffentlichung 25 Monate zurücklag, um entsprechende Informationen zu erhalten, um einen Filesharer abzumahnen.

Der Rechteinhaber des Musikalbums „Walking On A Dream“ begehrte 25 Monate nach der ersten Veröffentlichung des Musikalbums beim Landgericht Köln Auskunft über den Anschlussinhaber der von diesem ermittelte IP Adresse, auf der das Musikalbum illegal herunter geladen wurde. Dies lehnte das Landgericht Köln wegen des Zeitablaufs ab. Ohne die Zuordnung der ermittelten IP Adresse zu einem Anschlussinhaber, war es dem Rechteinhaber aber nicht möglich, diesen abzumahnen und eine entsprechende Unterlassung zu fordern. Daher legte der Rechteinhaber diese Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln zur Überprüfung vor.

Entscheidung des Gerichts
In seinem Beschluss vom 05.07.2011 – Az. 6 W 121/11 – gab das OLG Köln seinem Landgericht Recht und verwehrte dem Rechteinhaber weiterhin die Auskunft über den Anschlussinhaber, da nach 25 Monaten kein gewerbliches Ausmaß mehr anzunehmen sei. Dies sei zwar grundsätzlich auch nach Ablauf der Frist von sechs Monaten möglich, erfordere aber besondere Umstände, die der Rechtinhaber weder vorgetragen habe noch im vorliegenden Fall ersichtlich seien.

Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung könne insbesondere nicht damit begründet werden, dass sich der Titel „We are the People“ auf dem herunter geladenen Album „Walking On A Dream“ bei der Abmahnung auf Platz 39 der Single-Charts in Deutschland befunden habe. Dies widerlege nicht, dass hinsichtlich des gesamten Albums, auf dem neun weitere nicht mehr in den Charts befindliche Titel eingespielt sind, die wirtschaftliche Verwertung bereits weitestgehend abgeschlossen gewesen sei. Auch könne bei einem Chartplatz 39 nicht mehr von einer guten Platzierung die Rede sein, welche für den einzelnen Titel selbst eine gewerbliche Verwendung begründet hätte.

Fazit
Bei Abmahnungen von urheberechtlichen Werken, deren Erstveröffentlichung mehr als sechs Monate zurückliegt, kann nur unter besonderen Umständen noch ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden. Bereits erteilte Auskünfte, welche zu Abmahnungen von Anschlussinhabern geführt haben,  können nach dieser Entscheidung auch nachträglich „unschädlich“ gemacht werden, um einer Verurteilung wegen illegalen Downloads urheberrechtlicher Werke zu entgehen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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