Heute hat wieder der freundliche Compliance-Mitarbeiter von eBay in der Sache mit den Hybrid-Landing-Pages angerufen (wir haben berichtet). Er teilt mit, dass man zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen habe und jetzt alles ordnungsgemäß ist. Die Widerrufsbelehrungen, AGB und sonstigen rechtliche Informationen der Händler seien jetzt entsprechend den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen zugänglich. Er irrt.
Die – live am Bildschirm demonstrierte – Änderung sieht so aus, dass zwar nicht der Sofort-Kaufen-Button entfernt, aber der nach den (verkürzten) Produktsdetails eingeblendete Link jetzt mit dem Text „Beschreibung / rechtliche Informationen aufrufen“ versehen ist. Zuvor lautete der Text lediglich „Beschreibung aufrufen“.
Seit dem Urteil des BGH vom 14.06.2006 (I ZR 75/03) ist zumindest klar, dass die AGB im Fernabsatz bzw. elektronischen Geschäftsverkehr auch über sogenannte „sprechende Links“ eingebunden werden können. Dem Internetnutzer sei nämlich die Technik der Verlinkung geläufig, sodass eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vorliege, wenn der Link an prominenter Stelle angeboten wird. Im Grunde gilt das auch für die Belehrung über das Widerrufsrecht, wenngleich der BGH hier höhere Anforderungen an die Transparenz gegeben sieht. Ein Link ist dabei „sprechend“, wenn sich dessen Text unzweideutig entnehmen lässt, welche Information sich dahinter verbirgt.
Was eBay mit den Hybrid-Landing-Pages macht, hat dem vorher nicht entsprochen und tut es auch jetzt nicht. Der Link-Text „Beschreibung / rechtliche Informationen aufrufen“ lässt nämlich gerade nicht vermuten, dass sich dahinter die AGB und eine Widerrufsbelehrung verbergen. Dafür ist der Begriff „rechtliche Informationen“, der alles Mögliche bedeuten kann, viel zu ungenau. Von einer klaren, verständlichen und erkennbaren Einbeziehung kann folglich keine Rede sein. Mindestens erforderlich wären folgende Links: „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Impressum des Verkäufers“ und „Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht“. Dann spricht der Link zum Verkäufer.
Es bleibt damit dabei, dass über die Hybrid-Landing-Pages bei eBay eine Bestellung durch Verbraucher möglich ist, ohne dass diesen die AGB und die Widerrufsbelehrung in der nach dem geltenden Recht erforderlichen Form zugänglich gemacht werden (Beispiel siehe Bild – zum Vergrößern bitte klicken). Dies birgt die stark erhöhte Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, von der quasi jeder gewerbliche Händler betroffen ist, da die Ansicht nahezu für jedes Produkt eines jeden Händlers generiert werden kann.
Auf die von mir geäußerten Bedenken hat der eBay-Mitarbeiter bekundet, eBay verfüge über gewichtige Rechtsspezialisten (wie er das gemeint hat weiß ich leider nicht genau), auf deren fachkundiges Urteil man sich unbedingt verlassen könne. Na dann – hoffentlich erinnern die sich noch daran, wenn es Ärger gibt.
Artikel als PDF speichern