BGH:

Markenverletzung bei firmenmäßigen Gebrauch eines Zeichens

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 12.05.2011 (I ZR 20/10) mit der interessanten Frage befasst, ob eine Marke dadurch verletzt werden kann, dass ein anderes Unternehmen eine gleiche oder ähnliche Bezeichnung als Firma, also als Unternehmensbezeichnung führt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „Schaumstoff Lübke“ sowie einer gleichlautenden Wort-/Bildmarke. Beide Marken haben eine Priorität von Juli 2004 und sind eingetragen u.a. für Polsterfüllstoffe, Möbel mit Schaumstoffbestandteilen, Polstermöbel und Bezugsstoffe für Möbel.

Die Beklagte wurde 2006 als GmbH gegründet und unter der Firma „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“ in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Geschäftstätigkeit ist der Vertrieb von Möbeln und Wohnaccessoires. Die Klägerin sieht ihre Marken durch die Firma der Beklagten verletzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Dieter H / Shutterstock.com
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Das Berufungsgericht sei nach dem BGH zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Markenrechte als Herkunftszeichen für Waren und Dienstleistungen eine rein firmenmäßige Verwendung (= Name eines Unternehmens) des angegriffenen Zeichens nicht verbieten kann. Ein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens stelle nämlich keine rechtsverletzende Benutzung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Es fehle sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch der des BGH an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens für eine Ware oder Dienstleistung mit dem Ziel, diese von Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheidbar zu machen.

Anders sei dies z.B. dann, wenn der firmenmäßige Gebrauch des Zeichens die Funktion der Marke beeinträchtigen kann, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf Waren oder der Verwendung in der Werbung – der Eindruck entstehen kann, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Markeninhaber unter seinem Zeichen vertreibt. Eine in diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung war jedoch vom Klageantrag nicht umfasst.

Die Sache wurde aufgrund von Verfahrensfehlern des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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