BGH:

Keine Revision im Urheberrechtsstreit um Stuttgart 21

Der Abriss des Nordwest-Flügels des als Bonatz-Bau bekannten Stuttgarter Hauptbahnhofs war Ausgangspunkt eines Rechtsstreites zwischen einem Enkel des Architekten Paul Bonatz und der Deutschen Bahn AG. Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart eine Revision seiner Entscheidung nicht zugelassen hat, legte der Bonatz Enkel Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichthof ein.

Im Rahmen des Bahnprojektes „Stuttgart 21“ und der Umwandlung des Stuttgarter Hauptbahnhofes von einem Kopf- in einen Durchgangsbahnhof, wurde von der Deutschen Bahn AG beschlossen, beide Seitenflügel samt Treppenanlage in der großen Schalterhalle des denkmalgeschützten Bonatz-Baus abzureißen. Der Enkel des Urhebers, Herr Peter Dübbers, wehrt sich gegen diesen geplanten Abriss, da er durch den Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte seines Großvaters Paul Bonatz beeinträchtigt sah. Mit der Klage wollte er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision beim BGH war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.

Wie entschied der BGH?
In seiner Entscheidung vom 09.11.2011 – Az. I ZR 216/10 (Pressemitteilung) bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Nichtzulassungsbeschwerde von Herrn Dübbers ab.
Das Rechtsmittel der Revision vor dem BGH sei nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Die Entscheidung des OLG Stuttgart sei aber weder rechtsfehlerhaft, noch seien vorliegend Rechtsfragen berührt, welche der BGH nicht bereits in früheren Urteilen  entschieden habe. Damit lagen die geforderten Voraussetzungen der Revision nicht vor.

Fazit
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der Beschwerde auf Zulassung der Revision nicht stattzugeben, ist der urheberrechtliche Streit um den Teilabriss des Bonatz-Baus endgültig beendet. Der Abriss wird – genau wie das Großprojekt selbst nach dem eindeutigen Votum der Wähler bei der Volksbefragung – durchgeführt.

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