BGH:

Eröffnungsangebote mit Preisgegenüberstellung ohne Befristung unzulässig

Die Spielarten bei der Werbung mit herausgestellen Preisen sind mannigfaltig. Die Palette reicht von Eröffnungsangeboten über Jubiläumspreise bis hin zu Schluss- und Räumungsverkaufsaktionen. Wie der BGH mit Urteil vom 17.03.2011 (I ZR 81/09) festgestellt hat, gelten für Eröffnungsangebote im Hinblick auf das Gebot der Preistransparenz andere Anforderungen an die Preistransparenz als bei Räumungsverkäufen, weil sich bei letzteren die Bedingungen der Inanspruchnahme und die (ungenannte) Befristung aus den Umständen erschließen lasse.

Im entschiedenen Fall hat der Unternehmer Orienttepiche als „Eröffnungsangebot“zu einem besonders herausgestellen Preis (Einführungspreis) beworben, dem ein durchgestrichener höherer Preis gegenübergestellt war. Zur Erläuterung fand sich in dem Werbeprospekt nur der Hinweis, dass es sich bei der Teppichkollektion um eine Weltneuheut handle, zu deren Einführung der Beklagte als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Dem Beklagten wurde von allen Vorinstanzen – in z.T. unterschiedlichem Umfang – untersagt, derartige Eröffnungspreise ohne Erläuterung der Modalitäten des Inkrafttretens des höheren Originalpreises zu bewerben.

Die Entscheidung des Gerichts

Sebastian Duda / Shutterstock.com
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Nach Auffassung des BGH handelte es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bzgl. derer die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses klar und eindeutig anzugeben sind. Zwar bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung, Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen, sondern nur, auf eine tatsächlich bestehende Befristung hinzuweisen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass unbefristete Räumungsverkäufe naturgemäß durch die Erschöpfung der Warenvorräte zeitlich begrenzt sind. Bei Eröffnungs- oder Einführungsangeboten sei dies jedoch zumindest dann anders, wen dem tatsächlich verlangten Preis ein höherer Preis zu Vergleichszwecken gegenübergestellt wird.

Problematisch sei an der Gegenüberstellung bereits, dass nicht klar sei, was es mit dem höheren Preis auf sich hat. Jedenfalls um den vormals verlangten Preis kann es sich bei einem Eröffnungsangebot naturgemäß nicht handeln. Somit komme nur noch der Originalpreis in Betracht, der später einmal verlangt werden soll (nach Ende der Verkaufsförderungsmaßnahme). Mangels Befristung verstoße dies jedoch gegen das Transparanzgebot und sei auch irreführend, weil dem Verbraucher eine für den Kaufentschluss wesentliche Information vorenthalten werde. Das Verhalten des Beklagten berge die Gefahr der Angabe von „Mondpreisen“ als Referenzpreise, die u.U. nie (auch später nicht) verlangt werden, um über die Preiswürdigkeit des Angebots zu täuschen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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