Im Kampf gegen illegales Filesharing wird von Seiten der Rechteinhaber immer wieder versucht nicht nur den jeweiligen nutzer sondern auch andere, wie Internet-Zugangsprovider in die Pflicht zu nehmen, um so gegen Filesharing vorzugehen. In Belgien erwirkte die dortige Verwertungsgesellschaft SABAM eine Anordnung zur Einrichtung eines Filtersystems gegen den Internet-Zugangsprovider Scarlet Extended SA. Dieser sah sich darin in seinen Rechten verletzt und zog schließlich vor den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.
Der Internet-Zugangsprovider wurde wegen Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden mittels Filesharing in Belgien in Anspruch genommen. Er wurde sodann in Belgien verurteilt, Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem er es seinen Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.
Dies lief letztlich auf eine Filterung aller Dienste des Internet-Zugangsproviders hinaus. Dieser sah darin einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, so dass der EUGH hierzu zu entscheiden hatte.
Entscheidung des Gerichts
Der EUGH (Urteil vom 24.11.2011 – Az. C-70/10) hat entschieden dass eine Anordnung ein System zur Filterung einzurichten, dass im Netz der Scarlet Extended SA den Austausch von Dateien identifiziert, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der SABAM Rechte zu haben behauptet, um damit die übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren, nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Zwar sind Anordnungen zum Schutz des geistigen Eigentums nach den nationalen Vorschriften grundsätzlich möglich, allerdings nicht wenn sie ihrerseits im Widerspruch mit europäischem Recht stehen.
Eine solche Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten, ein System der zeitlich unbegrenzten, präventiven Filterung aller der durch seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen, unterschiedslos für alle Kunden und auf Kosten des Zugangsproviders, ist demnach nicht mit EU-Recht vereinbar.
Auch würden durch eine solche Anordnung die Grundrechte des Internet-Zugangsproviders verletzt, dass in ein Gleichgewicht mit den berechtigten Interessen der Rechteinhaber zu bringen ist.
Fazit
Anordnungen nationaler Gerichte, die eine präventive allgemeine Kundenüberwachung für Internet-Zugangsprovider bedeuten, sind nach dem Urteil des EUGH unzulässig. Damit erteilt der EUGH zu Recht dahingehenden Ansprüchen gegen Internet-Zugangsprovider eine Absage.
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