Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob ein Stromversorger mit Festpreisen werben darf, wenn diese Preisgarantie durch Sternchenhinweis relativiert wurde.
Ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland mahnte einen Konkurrenten aus dem Ruhrgebiet ab und verlangte Unterlassung wegen irreführender und damit wettbewerbswidriger Werbung. Der Wettbewerber bewarb seinen Stromtarif wie folgt:
„Festpreis* bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit* – bis 30.06.2013“.
Am Ende des Angebots wurde der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst:
„Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage.“
Der variable Teil des von dem Wettbewerber angebotenen Tarifs betrug durch diese Einschränkung über 40 %. Darin sah der Energieversorger aus Norddeutschland eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher, welche bei einem „Festpreis“ Angebot nicht von so einem großen variablen Preisbestanteil ausgehen würden.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 08.11.2011 hat das Oberlandesgericht Hamm – Az. I-4 U 58/11 entschieden, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff “Festpreis” trotz einschränkendem Sternchenhinweis wettbewerbswidrig sei, wenn der Verbraucher nur unzureichend über die im Preis enthaltenen variablen Tarifbestandteile informiert wird.
Zwar bliebe es dem Stromversorger grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von Preisgarantien durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Kunden über die gegebene Preisgarantie zu vermeiden.
Fazit
Der in diesem Fall durch Sternchenhinweis erfolgte Einschränkung des „Festpreises“ genügte den Anforderungen des OLG Hamm zu Recht nicht, da dem Verbraucher bei der Werbung nicht mitgeteilt wurde, dass über 40 % des Tarifs variabel sind und so trotz Abschluss eines „Festpreises“ größere Preisänderungen drohen.