Das Kammergericht Berlin hatte über die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung zu entscheiden, bei der der Abmahner, bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit, vermeintliche Wettbewerber massenhaft kostenpflichtig abgemahnt hatte.
Ein kaum noch aktiver Immobilienmakler mahnte 120 Konkurrenten innerhalb von 19 Tagen kostenpflichtig ab. Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Unterlassungsanträge waren auf die Angabe von vermeintlich unrealistisch niedrigen monatlichen Raten in entsprechenden Immobilienwerbungen gestützt. Der Immobilienmakler forderte zudem eine Abmahnpauschale in der Höhe von EUR 150,00. Dieses Vorgehen hielt ein Wettbewerber für rechtsmissbräuchlich und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
Entscheidung des Gerichts
Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 22.07.2011 – Az. 5 W 161/11 zugunsten des Wettbewerbers.
Das Verhalten des Abmahners sei unzulässig, wenn der Antragsteller bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren massenhaft in einer Weise kostenpflichtig abmahne, dass dies auf ein Vorgehen vornehmlich zum Zwecke der Gewinnerzielung schließen lasse. Das sei bei 120 Abmahnungen in 19 Tagen der Fall. Eine Abmahnung sei immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn nicht mehr die Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs im Vordergrund stehe, sondern ein sachfremdes Ziel. Die Generierung von Abmahnkosten sei ein ebensolches.
Fazit
Auch wenn in der Angabe von unrealistisch niedrigen Raten durchaus von einer irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Verhalten der Konkurrenten ausgegangen werden muss, kann ein Abmahner im gerichtlichen Verfahren wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unterliegen, wenn bewiesen werden kann, dass dieser die Abmahnungen lediglich zur Erzielung der Abmahnkosten versendet. Bei 120 Abmahnungen in 19 Tagen lag das für das KG Berlin auf der Hand.