Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob ein Hersteller von Leuchtmittel seinem Konkurrenten aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verbieten kann, ebenfalls LED beleuchtete Pflastersteine zu vertreiben.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Leuchtmitteln. Beide stellen sogenannte Leuchtpflastersteine her. Dies sind in einem Block gegossenen und mittels der LED Technik beleuchtete Pflastersteine, welche einem aus Naturstein gehauenem Pflasterstein nachempfunden und zum Einbau in eine gepflasterte Fläche vorgesehen sind.
Die Herstellerin war der Meinung, seinen Leuchtpflasterstein komme wettbewerbliche Eigenart sowohl wegen seiner ästhetischen Gestaltung als auch aufgrund seiner technischen Lösung zu. Bei dem Leuchtpflastersein des Wettbewerbers handele es sich um einen Nachbau ihres Produkts. Sie mahnte Ihren Konkurrenten kostenpflichtig ab und verlangte Unterlassung.
Der Wettbewerber gab eine Unterlassung nicht ab und berief sich darauf, dass die Gestaltung der Leuchtpflastersteine durch das natürliche Vorbild vorgegeben sei. Der Verkehr habe zudem nicht die Vorstellung, dass Leuchtpflastersteine immer nur von einem Hersteller stammten.
Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil vom 28.10.2010 – Az. 6 U 87/09 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass ein aus durchsichtigem Kunststoff bestehender, mit einem LED-Leuchtmittel versehener Leuchtpflasterstein, der nach Größe, Form und Oberflächenstruktur einem behauenen Naturpflasterstein entspricht, mangels wettbewerblicher Eigenart dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht zugänglich sei.
Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart aufgrund ästhetischer Merkmale sei nicht entscheidend, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Maßgeblich sei vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt einen Gepräge geben, dass dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht. Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Fazit
Die Herstellerin konnte hier nicht glaubhaft machen, dass der Verkehr bei Leuchtpflastersteinen grundsätzlich davon ausgeht, dass sie aus ihrem Hause stammen. Sie hatte es versäumt von der von ihr geschaffenen Idee entsprechende Schutzrechte anzumelden. Hätte sie ein Geschmacksmuster für den leuchtenden Pflasterstein angemeldet, hätte das OLG hier eine andere Entscheidung getroffen.