OLG Frankfurt a.M.:

Markenrechtliche Unterscheidungskraft durch Domain im Firmennamen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die markenrechtliche Fragestellung zu entscheiden, ob das Beifügen einer Top-Level-Domain eine an sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähige Marke eintragungsfähig macht.

Eine Internet Marketing Firma meldete beim zuständigen Registergericht eine Änderung des Firmennamens der Gesellschaft in „Outlets.de GmbH“ an. Das Amtsgericht lehnte den Antrag wegen fehlender Unterscheidungskraft ab, da nach Ihrer Ansicht die Top-Level-Domain „de“ keinen hinreichenden individualisierenden Zusatz darstellt. Gegen diese Entscheidung ging die Internetfirma im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor.

Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Beschluss vom 13.10.2011 – Az. 20 W 196/10 – dass die Umfirmierung einer GmbH der zu der Bezeichnung “Outlets.de GmbH” unzulässig sei.

Ein Firmenname müsse zur Kennzeichnung des Kaufmanns oder der Gesellschaft geeignet sein und entsprechende Unterscheidungskraft besitzen. Im vorliegenden Fall sei der Hauptbestandteil des Firmennamens aber mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, da sich „Outlets” nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als eine bloße beschreibende Gattungsbezeichnung für Fabrik- oder Lagerverkäufe darstelle.

Eine originäre Unterscheidungskraft werde auch nicht durch die weiteren Zusätze „de“ und „GmbH” erreicht. Durch die gewählte Top-Level-Domain „de“ werde lediglich auf die Registrierung durch eine deutsche Registrierungsstelle hingewiesen. Dies habe im Rahmen der Individualisierung aber kein entscheidendes eigenes Gewicht, da unzählige Firmen die Top-Level-Domain als Teil ihrer Firmenbezeichnung verwenden.

Fazit
Das Beifügen einer Top-Level-Domain „de“ zu einer an sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähigen Geschäftszeichens ändert nichts an deren Eintragungsfähigkeit. Vor Anmeldung eines Geschäftszeichens oder einer Marke kann es sinnvoll sein, qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Oft können bereits durch eine rechtliche Einschätzung der Eintragungsfähigkeit eines Kennzeichens unnötige Kosten vermieden werden.

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