OLG Hamm:

Gegenabmahnung zur Aufrechnung von Abmahnkosten rechtsmissbräuchlich?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte ein Urteil des Landgerichts Bochum zu überprüfen, bei dem es um Wettbewerbsverletzungen durch die Verwendung unwirksamer AGB und die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung ging, welche zur Aufrechnung von Abmahnkosten angedroht wurde.

Im vorliegenden Fall handelte es sich im Wettbewerber im Bereich Onlinehandel mit Kaffee, Schokolade und Gebäck. Der eine Shop Betreiber mahnte den Wettbewerber wegen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung ab. Der Wettbewerber weigerte sich eine Unterlassungserklärung für den Wettbewerbsverstoß zu unterzeichnen und drohte dem Shop Betreiber mit einer Gegenabmahnung wegen der Verwendung wettbewerbswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sollte dieser die ausgesprochene Abmahnung nicht zurücknehmen.

Der Onlineshop Betreiber nahm seine Abmahnung nicht zurück, so dass der Wettbewerber diesen seinerseits abmahnte und zur Unterlassung aufforderte. Nachdem der Online Händler keine Unterlassung abgab, erwirkte dieser vor dem Landgericht Bochum eine Einstweilige Verfügung, welche im folgenden Verfahren überprüft wurde.

Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht hob mit Urteil vom 20.01.2011 – Az. I-4 U 175/10 die Entscheidung des LG Bochum weitgehend auf, da das Gericht das Verhalten des Wettbewerbers für rechtsmissbräuchlich hielt.

Ein Rechtsmissbrauch sei immer dann gegeben, wenn es einer abmahnenden Partei bei der Aufforderung seines Wettbewerbers eine wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen ausschließlich um sachfremde Motive gehe und nicht um die Herstellung des lauteren Wettbewerbs selbst. Im vorliegenden Fall wollte der Wettbewerber lediglich eine aufrechenbare Position schaffen, um (berechtigte) Abmahnkosten der Gegenseite mit eigenen Ansprüchen aufrechnen zu können. Es sei dem Wettbewerber daher gerade nicht um die Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes selbst gegangen. Das hier vorliegende Gebührenerzielungsinteresse des Wettbewerbers sei aber ein Hauptfall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung.

Fazit
Die Androhung einer Gegenabmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dies nur dazu dient, Gebühren zu erzielen und die selbst erhaltene Abmahnung abzuwenden, insbesondere wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hätte der Wettbewerber den Shop Betreiber gleich abgemahnt, ohne diesem vorher zu drohen, wäre das Gericht hier allerdings wegen der grundsätzlich bestehenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit gekommen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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