OLG Köln:

Keine Verfahrenskosten bei unangemessener Filesharing-Abmahnung

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 20.05.2011 hat ein Hörbuchverlag, der in einer Abmahnung gegenüber einer Privatperson zu weitgehende Forderungen stellt und gleichzeitig unzutreffend darauf hinweist, dass eine Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge hat, keinen Kostenerstattungsanspruch.

Der Verlag und Rechteinhaber einer deutschen Hörbuchaufnahme des Buchs „Das verlorene Symbol“ hatte dem Antragsgegner, einer Privatperson, vorgeworfen, unter Benutzung seines W-LAN Zugangs eine Vervielfältigung des Buchs im Wege des Filesharing zum Download angeboten zu haben. Dem anwaltlichen Abmahnschreiben beigefügt war eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, mit der der Antragsgegner nicht nur aufgefordert wurde zu unterschreiben, er werde in Zukunft das streitgegenständliche Werk (was ausreichend gewesen wäre) nicht mehr öffentlich zugänglich machen oder öffentlich zugänglich machen lassen, sondern darüber hinaus auch sonstige Werke des Verlags generell.

Am unteren Ende der Erklärung war mit entsprechenden Rechtsprechungshinweisen darauf hingewiesen worden, dass „in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen“ der genannten Erklärung die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten.

Nachdem der Antragsgegner zunächst nicht reagiert hatte, erwirkte der Verlag eine einstweilige Verfügung auf welche hin der Antragsgegner dann eine auf das konkrete verfahrensgegenständliche Werk beschränkte Unterlassungserklärung abgab und das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Nachdem der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung des Landgerichts Köln die Verfahrenskosten tragen sollte, legte dieser Beschwerde beim OLG ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln (Urteil vom 20.05.2011 – Az. 6 W 30/11) stellte zunächst klar, dass mangels einer Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich anderer Werke als dem streitgegenständlichen nicht bestand. Zwar sei zwischen Unternehmern eine Unterlassungsforderung, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehe, unschädlich. Anders sei dies aber gegenüber Verbrauchern. Hier gelte umso mehr, dass eine Abmahnung dem Schuldner einen Weg weisen müsse, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

Im vorliegenden Fall handele es sich auch um einen Verbraucher. Denn selbst wenn –hierin liegt die eigentliche Tragweite der Entscheidung – in Filesharing Fällen eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ vorliege (was nach § 101 UrhG Voraussetzung des Auskunftsanspruchs zum Zweck der Ermittlung des Verantwortlichen, sowie für die Frage der Möglichkeit einer Begrenzung von Schadensersatz auf € 100,00 von Bedeutung ist) sei eine Privatperson die zwar „wie, aber nicht als“ ein gewerblicher Anbieter auftrete, indem sie der Öffentlichkeit ein fremdes Werk anbiete, ein Verbraucher.

Wenn in einem solchen Fall gegenüber einem Verbraucher Forderungen hinsichtlich der Unterlassungserklärung aufgestellt würden, die erheblich über das gesetzlich notwenige hinausgingen, könne keine Rede mehr davon sein, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner den Weg gewiesen habe, der zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war.

Der Antragsgegner hätte daher mit der Nichtabgabe der Erklärung keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Fazit

Da nach dem Urteil des OLG der ganz überwiegende Teil der Abmahnungen im Bereich Filesharing als von Verbrauchern verantwortet gilt, hat das Urteil eine große Relevanz. Auch die Abmahnung selbst dürfte hiernach in einem solchen Fall nicht mehr im wirklichen oder vermuteten Interesse des Abgemahnten geschehen sein, da das Interesse des Abgemahnten an der Abmahnung die Verhinderung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, eine unangemessene Forderung hierin aber dazu führt, dass die Abmahnung hierzu nicht geeignet ist. Ob die Forderungen im Schreiben bzw. der Unterlassungserklärung im Einzelfall den Grad der Unzulässigkeit erreichen wie im vorliegenden Fall muss natürlich im Einzelfall geklärt werden, am besten unter Zuhilfenahme eines hierauf spezialisierten Anwalts. Auf jeden Fall hat das OLG Köln abgemahnten Privatpersonen sehr starkes Argument an die Hand geliefert, um sich gegen Auswüchse des Abmahnwesens zu wehren.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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FAQ Filesharing

Was ist Filesharing?

Unter Filesharing oder auch Tauschbörse, Peer-to-Peer (P2P) Netzwerk versteht man das tauschen und verbreiten von Dateien von Usern im Internet.War hierfür zu Beginn bei Napster & Co. noch zentrale Server nötig, sind zentrale Server bei Peer-to-Peer Netzwerken überflüssig. Die User tauschen die Daten direkt untereinander, indem Sie zum einen Dateien herunterladen und gleichzeitig wieder anbieten.

Filesharing per se ist nicht illegal und wird von manchen Softwarefirmen auch zur Distribution Ihrer Software verwendet. Illegal ist Filesharing dann, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers über solche Netzwerke verbreitet werden.

Voraussetzung für Filesharing ist die Installation eines Clients auf dem Rechner, mit dem Dateien von anderen heruntergeladen werden können. Dabei ist zu beachten, dass nahezu alle gängigen Filesharing-Clients die Daten die man herunterlädt auch automatisch wieder hochladen, man also so auch Daten an Dritte weiterverbreitet.

Ist Filesharing grundsätzlich illegal?

Nein, das tauschen von Dateien über Filesharing Programme ist nicht grundsätzlich rechtswidrig. So werden auch viele legale Inhalte mittels Filesharing verbreitet.

Filesharing ist aber dann illegal, wenn die getauschten Inhalte Rechte Dritter verletzen, z.B. weil sie urheberrechtlich geschützt sind und ohne Einwilligung des Rechteinhabers verbreitet werden.

So sind z.B. Filme, Musik, Fotos, Computerspiele, Software, Hörbücher und eBooks regelmäßig urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Einwilligung des Urhebers/Rechteinhabers nicht mittels Filesharing verbreitet werden.

Wie werden Filesharer "ermittelt"?

Vielfach glauben Nutzer von Filesharingprogrammen, dass ihre Nutzung anonym sei. Tatsächlich geben sie jedoch ihre IP-Adresse preis.

Die Rechteinhaber bzw. deren Rechtsanwälte beauftragen normalerweise externe Firmen wie z.B. Logistep, proMedia, Evidenzia oder Digiprotect mit der „Ermittlung“ von Tauschbörsennutzern die urheberrechtlich geschütztes Material der jeweiligen Rechteinhaber anbieten und/oder herunterladen. Diese privaten „Ermittler“ verwenden zumeist eine Software mit der sie die IP-Adressen nebst Datum und Zeit (dem sogenannten timestamp) sowie die angebotenen Dateien der anderen Teilnehmer auf.

Um die hinter den IP-Adressen befindlichen Anschlussinhaber zu ermitteln, wird dann beim jeweils zuständigen Gericht ein Antrag auf Auskunft gestellt um so Name und Anschrift hinter der IP-Adresse zu erhalten. Die Gerichte geben diesen Anträgen erfahrungsgemäß ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes statt und die Provider erteilen daraufhin entsprechende Auskunft.

Was ist eine IP Adresse?

IP ist die Abkürzung Internet Protokoll. Eine IP-Adresse ist ein Zahlencode der einem Gerät (z.B. Computer, Smartphone, Router, Server) in einem Netzwerk zugewiesen wird, um dieses zu identifizieren und zu adressieren.

Für den Zugang zum Internet wird jedem Anschluss vom Internetprovider eine IP-Adresse zugewiesen. Unter dieser IP-Adresse bewegt sich der Nutzer im Internet. Dies ist aber nur die Adresse des Anschlusses und nicht die des dahinter angeschlossenen Gerätes, weshalb beim Filesharing immer nur Anschlussinhaber ermittelt werden können.

Die IP-Adresse werden von den Providern in der Regel dynamisch vergeben, das heißt der Nutzer erhält bei jeder Einwahl ins Internet eine neue IP-Adresse. Dies bedeutet, man kann alleine anhand der IP-Adresse nicht ohne weitere Auskünfte feststellen, wer sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Anders verhält es sich bei statischen IP-Adresse, wie sie gelegentlich bei Firmen und andere Institutionen zu finden sind, da diese stets die gleichen sind und so Rückschlüsse auf den Anschlussinhaber liefern können.

Was ist ein Hash-Wert?

Ein Hashwert ist eine Art digitaler Fingerabdruck. Der Hashwert einer beliebigen Datei wird dabei in der Regel mittels eines Algorithmus errechnet. Handelt es sich um eine andere Datei oder wird die Datei verändert, so unterscheidet sich auch deren Hashwert von dem ursprünglichen.

Im Bereich des Filesharing nutzt man diese Hashwerte um zu vergleichen, ob es sich um Teile derselben Datei handelt, die man gerade austauschen möchte. Rechteinhaber nutzen den Hashwert um Dateien in Tauschbörsen ihrerseits zu identifizieren.

Es ist allerdings je nach Verfahren nicht grundsätzlich unmöglich, Hashwerte zu manipulieren.

Was kann mir bei illegalem Filesharing passieren?

Zivilrechtlich drohen eine Abmahnung verbunden mit Ansprüchen auf Unterlassung, Erstattung der Anwaltskosten und Schadensersatz.

Außerdem ist illegales Filesharing auch strafbar, allerdings wird dies in der Regel durch sie Staatsanwaltschaften nicht mehr verfolgt, es sei denn es liegt ein besonderer Fall vor. So ist z.B. die Verbreitung von Pornographie für sich genommen eine Straftat, was bei illegalem Filesharing von Pornos zusätzlich zur urheberrechtlichen Problematik dazu kommt.

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung wird eine Rechtsverletzung angezeigt und eine Aufforderung ausgesprochen diese Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen. Eine Abmahnung wird in der Regel vor der Einleitung gerichtlicher Schritte ausgesprochen und soll dem Abgemahnten Gelegenheit geben durch Unterwerfung einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Lesen Sie hierzu auch unsere FAQ Abmahnung.

Beim Filesharing beinhalten die Abmahnungen meist zahlreiche Textbausteine mit Gerichtsurteilen und Ausführungen, die mal mehr mal weniger zutreffend sind. Sie sollen dem Adressaten jedenfalls den Eindruck vermitteln, dass er keine Chance habe sich hiergegen zu wehren. Auch wenn es zahlreiche Urteile zugunsten der Filesharing-Abmahner gibt, so gibt es auch eine nicht geringe Zahl an Urteilen in denen Ansprüche der Abmahner abgewiesen wurden. Die in den Abmahnungen geäußerte Rechtsansicht ist insoweit meist nur die halbe Wahrheit.

In der Regel wird dem Abgemahnten zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche eine Pauschale angeboten, die zusammen mit der geforderten Unterlassungserklärung die Sache endgültig erledigen soll. Die Pauschalbeträge schwanken dabei meist zwischen EUR 200,- und EUR 1.200,- je nach Anwaltskanzlei und Art des Werkes welches verbreitet wurde.

Welche Rechtinhaber mahnen wegen Filesharing ab?

Zu Beginn der Filesharingabmahnungen mahnten überwiegend die großen Musiklabels wie Sony, Warner, Universal und EMI den Up- und Download ihrer Songs ab. Mit zunehmender Bandbreite kamen dann auch Filmverleiher wie Constantin und Senator Film hinzu. Mittlerweile mahnen neben den großen Firmen auch eine Vielzahl kleiner Firmen, Musikgruppen, Komponisten und anderer Beteiligter Personen wegen Filesharing ihrer Werke ab. Ob diese tatsächlich hierzu immer berechtigt sind, ist manchmal fraglich.

Wer vertritt die Rechteinhaber bei ihren Abmahnungen?

Vertreten werden die Rechteinhaber durch Kanzleien, die sich auf die massenhafte Verfolgung von Filesharing spezialisiert haben. Bekannte Kanzleien in diesem Zusammenhang sind z.B. Rasch Rechtsanwälte, Waldorf Frommer, Sasse und Partner, CGM Rechtsanwalts GmbH, Daniel Sebastian und U+C Rechtsanwälte.

Was für Dateien werden abgemahnt?

Mittlerweile so gut wie alles was urheberrechtlich geschützt ist, zumindest sofern es eine gewisse Aktualität hat. Abgemahnt wird das Filesharing von Musik, Filmen, TV-Serien, Computerspielen, Hörbücher und Pornos.

Kann ich wegen der gleichen Datei gleich mehrmals abgemahnt werden?

Leider ja, zumindest wenn es sich um Archive handelt die mehrere Werke beinhalten. So sind z.B. Personen die Top100 Container (Archive die 100 Musiktitel enthalten) , bereits häufig mehrfach abgemahnt worden. Da zumindest an jedem Titel andere Personen Urheber bzw. Rechteinhaber sein können, können auch für jeden Titel diese Rechte geltend gemacht werden.

Ob es möglich ist, hier eine Unterlassungserklärung einmalig für alle 100 Titel abzugeben, ist äußerst fraglich und muss im Ergebnis wohl verneint werden. Denn schließlich kann jeder der wegen Rechtsverletzung abmahnt nur seine eigenen Rechte geltend machen und wird auch nach einer Unterlassungserklärung nicht gegen Verstöße gegenüber Dritten vorgehen.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten habe?
  • Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Dies ist das Ziel der Abmahnungen um Sie möglichst schnell zur Unterwerfung und Zahlung zu bewegen. Die Rechtslage ist keineswegs so eindeutig, wie die Abmahnungen glauben machen wollen.
  • Unterschreiben Sie nie die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung oder sonstige Angebote die Ihnen der Abmahner vorlegt, jedenfalls nicht ohne dass diese vorher geprüft wurden. Denn mit der Abgabe einer unterschriebenen Erklärung schließen Sie einen Vertrag mit dem Abmahner, der in der Regel ungeachtet der Berechtigung des Abmahners fortbesteht.
  • Sofern Sie sich im Internet informieren, sollten Sie vorsichtig sein gegenüber den zahlreichen Tipps und Informationen. Verwenden Sie keine ungeprüften Muster und Vorlagen z.B. von modifizierten Unterlassungserklärungen und sonstigen Erklärungen, denn Sie können sich nicht darauf verlassen, dass diese für Sie vorteilhaft oder rechtlich wirksam sind. Zwar finden sich viele nützliche Tipps im Internet aber leider ist das Internet voll von Halbwissen und rechtlich falschen Aussagen, so dass mancher vielleicht gut gemeinte Tipp für Sie nach hinten losgehen kann.
  • Beachten Sie die in der Abmahnung esetzten Fristen. Auch wenn die abmahnenden Anwälte vielfach nicht unmittelbar nach Fristablauf vor Gericht ziehen, steht dem Abmahnenden die Möglichkeit nach Fristablauf offen und damit besteht für Sie ein erhebliches Kostenrisiko, welches man z.B. durch fristgerechte Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung deutlich reduzieren kann.
  • Überprüfen Sie, ob der vorgeworfene Verstoß über Ihren Anschluss erfolgt sein kann und sichern Sie ggfs. die entsprechenden Beweise (z.B. Protokolle des Routers). Sofern die Tat durch einen Dritten (z.B. Familienangehörigen, Mitbewohner) begangen wurde, ist es sinnvoll, die Geschehensabläufe aller im Haushalt befindlicher Personen zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes zu rekonstruieren udn festzuhalten. Dies kann in einem etwaigen Verfahren hilfreich sein.
  • Verzichten Sie auf Schreiben an oder Anrufe bei der Gegenseite, es sei denn Sie wollen die geforderten Ansprüche erfüllen. Nach unserer Erfahrung trifft man bei diesen massenhaften Verfahren auf kein Verständnis oder Entgegenkommen auf Abmahnerseite. Durch unbedachte Äußerungen kann man aber seine eigene Rechtsposition schwächen, weshalb man hiervon absehen sollte.
Welche Möglichkeiten der Verteidigung gibt es?

Aus unserer langjährigen Erfahrung sind zwei Vorgehensweisen sinnvoll:

  • Entweder man gibt eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und wehrt sich anschließend gegen die geltend gemachten Geldansprüche. Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber zutrifft oder man das Risiko eines Prozesses scheut;
  • Oder man dreht den Spieß um und erhebt negative Feststellungsklage gegen den Abmahner, mit der festgestellt wird, dass keine Ansprüche seitens des Abmahners gegen den abgemahnten Anschlussinhaber bestehen. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich, wenn der Anschlussinhaber die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat und andere Personen wie Familienmitglieder für die vorgeworfene Handlung in Betracht kommen (wobei wir darauf hinweisen möchten, dass dies nicht bedeutet, dass man sagen müsste, dass der Dritte die Tat tatsächlich begangen hat).

Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Überhaupt nicht zu reagieren ist allerdings keine ratsame Alternative.