BGH:

Werbung für Plagiat eines Markenparfüms wettbewerbswidrig?

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Handel mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung zu unterlassen ist, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

Ein Internet Händler bot unter der Marke „Creation Lamis“ preiswerte Parfüms an, deren Duft denjenigen teurerer Markenparfüms gleichen. Dabei hatte der Online Händler vor einigen Jahren Bestellformulare verwendet, in denen den Plagiaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Diese Formulare wurden allerdings seit mehreren Jahren nicht mehr verwendet. Eine Wettbewerberin, welche vornehmlich die Originale bekannter Marken vertreibt, hielt die Werbung und den Vertrieb der Imitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Markenparfüms zu erkennen seien.

Entscheidung des Gerichts
Die Karlsruher Richter sahen in dem Handel des Imitats keine Wettbewerbsverletzung. Dies geht aus dem Urteil des BGH vom 05.05.2011 – Az. I ZR 157/09  hervor. Der Handel mit Markenparfümimitaten sei dann keine unlautere vergleichende Werbung, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolge, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt würden. Das Verbot der Vergleichenden Werbung aus dem Wettbewerbsrecht richte sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Verboten sei vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der – ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände – hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.

Ob die Werbung des Online Shops eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Parfümmarken des Wettbewerbers unangemessen ausnutzt, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen und die die Sache diesbezüglich an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Fazit
Trotz dieses Urteils aus Karlsruhe sollte man mit dem Handel von Imitaten sehr vorsichtig sein. Ob das Berufungsgericht aus markenrechtlichen Gesichtspunkten doch noch für den Wettbewerber entscheidet ist noch offen, wegen der Verwendung der oben beschriebenen Bestellformulare aber durchaus möglich. In jedem Fall sollte man sich in solchen Fällen qualifizierten Rechtsrat einholen, um kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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