OLG Düsseldorf:

Werbeaussage „Made in Germany“ bei Herstellung in China?

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein Hersteller von Industrieprodukten, welcher die vertriebene Ware zum Teil in China herstellen lässt, seine Produkte mit dem Herkunftshinweis „Made in Germany“ bewerben darf.

Ein Hersteller von Tafelware bewarb seine Bestecksets mit dem Hinweis „Produziert in Deutschland“. Auf einem Einlegeblatt wurde das Besteck mit „Made in Germany“ beschrieben. Die Messer des Bestecksets werden in China als Rohmesser hergestellt. Sie werden dort auf in Deutschland hergestellten Maschinen geschmiedet, geschnitten, gehärtet und geschliffen und anschließend in Deutschland poliert. Die übrigen Teile des Bestecksets wurden in Deutschland hergestellt. Die Wettbewerbszentrale mahnte den Hersteller wegen dieser ihrer Meinung nach irreführenden Werbeaussagen kostenpflichtig ab und verlangte Unterlassung, was dieser verweigerte.

Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 05.04.2011 – Az. I-20 U 110/10, dass bei Industrieprodukten, welche mit den Aussagen „Produziert in Deutschland“ oder „Made in Germany“ beworben werden, alle wesentliche Herstellungsschritte in Deutschland durchgeführt worden sein müssen. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Als „Made in Germany“ dürfe nur Ware gekennzeichnet werden, die maßgeblich in Deutschland hergestellt bzw. deren wertbestimmende Eigenschaften nach der Verkehrsauffassung aus deutscher Produktion stammen. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründe beim Verbraucher die Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt. Dabei komme nicht auf eine bestimmte Qualitätserwartung des Verbrauchers an. Seine Motivation könne auch andere Gründe, wie z. B. die Sorge um deutsche Arbeitsplätze haben. Im vorliegenden Fall handele es sich daher um einen unzulässigen geografischen Herkunftshinweis, welcher aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht irreführend und damit zu unterlassen sei.

Fazit
Die vorliegende Entscheidung des OLG macht deutlich, dass die rechtmäßige Verwendung von Herkunftsangaben immer genau geprüft werden muss, um kostspieligen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vorzubeugen.

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