Nach der Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB können dem Verbraucher im Falle des Widerrufs seiner auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichteten Vertragserklärung unter bestimmten Umständen die Kosten der Rücksendung der Ware auferlegt werden. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 22.02.2011 – 6 U 80/10) allerdings nur für die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ und auch nur dann, wenn dem eine entsprechende vertragliche Regelung zugrunde liegt.
Von mehreren Obergerichten abgesichert ist zwischenzeitlich die Auffassung, dass die Rücksendekosten zwar dem Verbraucher auferlegt werden können, dies jedoch explizit im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) geschehen muss, so z.B. OLG Hamburg, OLG Hamm und OLG Stuttgart. Der Hinweis auf die Kostentragungspflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei den Widerrufsfolgen genügt diesen Anforderungen nicht, da diese eine entsprechende Vereinbarung voraussetzt.
Gem. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB
„dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.“
Es muss folglich eine vertragliche Vereinbarung im Rahmen des Angebotstexts, der Produktbeschreibung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen sein, die diesen Anforderungen entspricht. In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall war dies zwar (im Wesentlichen) der Fall. Es fehlte jedoch die Beschränkung auf die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung. Hierdurch soll nach Auffassung des Gerichts klargestellt werden, dass der Verbraucher gerade nicht alle, sondern nur die gewöhnlichen, typischen und nach den Umständen des Falles zu erwartenden Kosten zu tragen hat. Das Fehlen dieser Einschränkung sei gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB wettbewerbswidrig und begründe einen Unterlassungsanspruch.
Dem durchaus berechtigten Einwand des Beklagten, dass die Musterwiderrufsbelehrung eine solche Einschränkung ebenfalls nicht kenne, ist das Gericht mit der nur wenig nachvollziehbaren Begründung begegnet, ein richtiger Hinweis sei besser als keiner bzw. die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers formulierte Widerrufsbelehrung sei trotzdem geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht zu warnen. Was eine entsprechende Formulierung in den – REGELMÄSSIG nicht gelesenen – AGB hieran ändert, ist allerdings offen. In der Praxis wird der Verkäufer nämlich versuchen, den Käufer im Falle des Widerrufs anhand der Widerrufsbelehrung davon zu überzeugen, dass die von ihm „regelmäßig“, also auch in seinem Fall verlangten Rücksendekosten zu tragen sind.
Ob die Entscheidung des OLG Brandenburg damit wirklich dem Schutz „elementarer Verbraucherrechte“ dient, darf zumindest bezweifelt werden. Ebenso, ob die anderen Obergerichte diesem Beispiel folgen werden.
Artikel als PDF speichern