Nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 08.10.2010 – 6 U 69/10) haftet ein Unternehmen u.U. auch für die von einem verbundenen Unternehmen selbstständig veranlassten wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen, die in seinem wettbewerblichen Interesse vorgenommen werden.
In dem entschiedenen Sachverhalt ging es um rechtswidrige, weil ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorgenommene E-Mail-Werbung, die von einem externen Dienstleister im Interesse und zugunsten des beklagten Unternehmens veranlasst wurde und aus Sicht des Empfängers eine unzumutbare Belästigung darstellte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Täterhaftung (nicht: Störerhaftung) nicht nur aufgrund des Unterlassens zumutbarer Überprüfungsmaßnahmen im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten, sondern gem. § 8 Abs. 2 UWG auch dadurch begeründet sei, dass vorliegend „arbeitsteilig“ vorgegangen wurde. Die Beklagte könne sich nicht dadurch entlasten, dass Sie ein externes Unternehmen in ihrem Interesse mit Werbemaßnahmen (E-Mail-Werbung) beauftrage, wenn der Werbepartner so in die betriebliche Organisation eingegliedert ist, dass ein durchsetzbarer Einfluss auf die Tätigkeit des Partners besteht. Im Falle des Outsourcings von Werbedienstleistungen soll sich der Werbende nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können, sondern das von ihm beherrschte Risiko im Rahmen der erweiterten Betriebsorganisation (auch) selbst tragen müssen. Unter den Begriff der erweiterten Betriebsorganisation sollen u.a. selbstständige Handelsvertreter, Werbeagenturen und Mitglieder von Absatzorganisationen fallen.
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