OLG Düsseldorf:

Zusätzliche Vergütung für Nutzung von Fotos in E-Paper neben Printausgabe?

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.07.2010 (I-20 U 235/08) ist für die Nutzung von Lichtbildern in einem E-Paper keine gesonderte Vergütung zu bezahlen, wenn der Fotograf bzw. Lichtbildner bereits die Nutzungsrechte für die Printausgabe eingeräumt hat und die Auflage des E-Papers im Verhältnis zur Printausgabe vergleichsweise gering ist.

In dem zu entscheidenden Fall wurden der beklagten Tageszeitung vom Fotografen die Nutzungsrechte für mehrere hundert Lichtbilder für die Printausgabe eingeräumt. Die Beklagte hat diese Lichtbilder darüber hinaus auch im Rahmen der inhaltsgleichen E-Paper-Ausgabe der Zeitung verwendet, ohne hierfür explizit Nutzungsrechte zu erwerben und eine gesonderte Vergütung zu bezahlen. In seiner auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage hat der Fotograf ausgeführt, die Nutzung von Lichtbildern in einem E-Paper stelle gegenüber der Nutzung in der Printausgabe eine andere Nutzungsart dar, die zusätzlich zu vergüten sei. Der Schadensersatz wurde hierbei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach den Feststellungen des Gerichts, denen eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorausgegangen ist, ist es im Zeitungswesen – anders als bei Bildagenturen – üblich, dass die Vergütung für die Nutzung von Lichtbildern in der Printausgabe einer Tageszeitung auch deren Nutzung im Rahmen eines E-Papers gleichen Inhalts üblich ist. Obwohl unterstellt wurde, dass das E-Paper eine andere Nutzungsart darstellt, wurde der zu zahlende Schadensersatz daher mit € 0,00 pro Lichtbild taxiert, die Klage also im Ergebnis abgewiesen.

Das soll nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann gelten, wenn die Auflage des E-Papers im Vergleich mit der Printausgabe sehr gering ist. Im vorliegenden Fall betrug das Verhältnis 1:1000 (E-Paper: 1.000 / Printausgabe: 1.000.000). Ausdrücklich wurde dabei herausgestellt, dass ein E-Paper von der Online-Nutzung zu unterscheiden ist. Während das E-Paper mit der Printausgabe identisch ist und ausschließlich an zahlende Kunden abgegeben wird, seien die in der Online-Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift genutzten Lichtbilder nicht nur dauerhaft, sondern auch von einer unbeschränkten Vielzahl von Personen abrufbar. Daraus ist zu schließen, dass die Lizenzierung von Lichtbildern für eine Printausgabe nicht auch die Nutzung im Rahmen des öffentlich zugänglichen Online-Angebots umfasst.

Offen gelassen wurde, ob das E-Paper gegenüber der Printausgabe eine andere Nutzungsart darstellt, weil dies nach der Auffassung des Gerichts vorliegend nicht entscheidungsrelevant war. Ebenso ist offen, ob auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann, wenn sich das Verhältnis der Auflagen zueinander erheblich verschiebt. Die Frage hat daher im gerade erst beginnenden iPad-Zeitalter weiter Relevanz.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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