Die Übernahme fremden Bildmaterials ist regelmäßig rechtswidrig und verpflichtet den Verletzer – neben der Unterlassung – zur Zahlung von Schadensersatz. Dessen Berechnung ist eine Wissenschaft für sich und von einigen Unsicherheiten geprägt. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die Berechnungsmethoden und geben Beispiele für typische Fälle der unberechtigten Lichtbildnutzung.
Lichtbilder sind in Abhängkeit von ihrem Schöpfungsgehalt entweder als urheberrechtliches Werk gem. § 2 Nr. 5 UrhG oder im Rahmen des erweiterten Leistungsschutzes gem. § 72 UrhG geschützt. Die Folgen einer Verletzung von Bildrechten z.B. durch unbefugte Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung im Internet ist u.a. die Verpflichtung des Verletzers zur Zahlung von Schadensersatz. Wie immer bei den gewerblichen Schutzrechten stehen dem Rechteinhaber (Fotograf / Lichtbildner bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigter) hierbei drei verschiedene Methoden der Schadensberechnung zur Verfügung: Der Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens (Vermögensminderung), die Abschöpfung des durch die rechtswidrige Bildnutzung erwirtschafteten Gewinns oder die Berechnung fiktiver Lizenzgebühren nach der sogenannten Lizenzanalogie. Alle Berechnungsarten betreffen den materiellen Schaden gem. § 97 Abs. 1 UrhG.
Ausgleich des tatsächlichen Schadens
Der verletzte Fotograf oder Nutzungsberechtigte kann den ihm tatsächlich entstandenen Schaden gegen den Verletzer geltend machen. Das ist diejenige Vermögenseinbuße, die sich aus einem Vergleich der hypothetischen Vermögenslage ohne die Verletzungshandlung mit der tatsächlichen Vermögenslage infolge der Rechtsverletzung ergibt. Die Berechnung des Schadensersatzes ist naturgemäß schwierig, weil die unberechtigte Lichtbildnutzung nicht automatisch zu einer Vermögensminderung beim Rechteinhaber führt. Dafür bedarf es besonderer Umstände, die regelmäßig nicht Vorliegen. Jedenfalls scheitert die Geltendmachung des nach dieser Methode berechneten Schadensersatzes häufig an entsprechenden Nachweisen. Ein solcher Nachweis könnte z.B. dann gelingen, wenn ein avisierter Lizenzvertrag deshalb scheitert, weil die betroffenen Lichtbilder auftauchen und der an ausschließlichen Nutzungsrechten interessierte (künftige) Vertragspartner deshalb abspringt. Der Schaden würde in diesem Fall in den entgangenen Lizenzeinnahmen liegen.
Abschöpfung des Verletzergewinns
Soweit der Verletzer der Bildrechte durch die Verletzungshandlung einen Gewinn erwirtschaftet, kann der Rechteinhaber auch diesen „abschöpfen“. Da hierfür die erforderlichen Kenntnisse in der Regel zunächst fehlen, steht dem Verletzten ein entsprechender Auskunftsanspruch zu, der sämtliche Tatsachen und Vorgänge umfasst, die für die Berechnung des Gewinns und damit des Schadens erforderlich sind. Der Nachteil dieser Berechnungsmethode liegt darin, dass die Lichtbildnutzung oft nur mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen hat, weil die Lichtbilder zur Gestaltung von Angeboten, Prospekten, Internetseiten und anderen Geschäftsunterlagen eingesesetzt oder sogar – ohne jeden wirtschaftlichen Nutzen – nur privat verwendet werden. In all diesen Fällen ist es kaum möglich, dem Bildnutzer einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil nachzuweisen – auch dann nicht, wenn entsprechende Auskünfte bzgl. Dauer und Umfang der Bildnutzung erteilt werden. Die Berechnung des Schadensersatz nach dieser Methode macht meistens nur dann Sinn, wenn das unbefugt benutzte Lichtbild selbst als Produkt angeboten wird (z.B. Reproduktion, Fototapete etc.) und der erwirtschaftete Gewinn unmittelbar und nachweislich auf der Verletzungshandlung beruht.
Fiktive Lizenzgebühren (Lizenzanalogie)
Wenn die Schadensberechnung nach den vorstehend dargestellten Berechnungsmethoden nicht möglich ist, kann der Verletzte immer auf die sogenannte Lizenzanalogie zurückgreifen, die auch alternativ anwendbar ist (z.B. wenn diese Berechnungsart zu einem höheren Schaden führt). Im Rahmen der Lizenzanalogie ist als Schaden eine fiktive Lizenzgebühr geschuldet, also das, was der Verletzte für die Nutzung der Lichtbilder im Falle einer Lizenzierung hätte bezahlen müssen. Die Vergütung orientiert sich an den verkehrsüblichen Sätzen, wofür in der Regel auf die jährlich herausgegeben Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen wird. Sofern verkehrsübliche Vergütungssätze feststellbar sind, ist auf diese zurückzugreifen, wozu ggf. auch die „hauseigenen“ Lizenzgebühren von Bildagenturen und anderen Bildrechtverwertern gehören. Sofern die Lichtbildverletzung – wie nahezu immer – zudem ohne die Nennung des Urhebers (Lichtbildners / Fotografen) vorgenommen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung zudem ein Aufschlag von 100% auf die ermittelten (fiktiven) Lizenzgebühren vorzunehmen. So kann z.B. für die unbefugte Nutzung von Produkfotos im Rahmen eines Online-Shops leicht ein Schadensersatz in Höhe von € 500,00 pro Lichtbild zusammenkommen. Die konkrete Höhe des Schadensersatzes hängt von der Art und dem Umfang der rechtsverletzenden Nutzung ab.
Klarzustellen ist, dass im Rahmen dieser Berechnungsmethode lediglich auf einen fiktiven Lizenzvertrag zurückgegriffen wird. Dies bedeutet also nicht, dass durch die Geltendmachung des nach der Lizenzanalogie berechneten Schadens tatsächlich ein Lizenzvertrag zustande kommt und der Verletzer fortan zur Nutzung der Lichtbilder berechtigt ist. Die durch die Rechtsverletzung ausgelösten Unterlassungsansprüche bestehen gleichwohl.
Immaterielle Schäden
Sofern der Ausgleich der materiellen Schäden nach einer der drei Berechnungsmethoden zur vollständigen Wiedergutmachung des Schadens nicht ausreicht, kann der Urheber bzw. Lichtbildner u.U. auch einen Ersatz für immaterielle Schäden beanspruchen. Voraussetzung ist ein erheblicher Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht. Diesem Thema werden wir in Kürze einen eigenen Beitrag widmen.
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