Das OLG München hatte zu entscheiden, ob die von dem Verlag der Süddeutschen Zeitung verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche eine Buy-Out Vereinbarung beim Rechtekauf mit Journalisten beinhalten, gegen das geltende Urheberrecht verstößt.
Der Herausgeber der Süddeutschen Zeitung verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen der Verlagsgesellschaft weitgehende und ausschließliche Rechte eingeräumt werden, wenn Journalisten ihre Artikel der Zeitung zur Veröffentlichung überlassen. Der Landesverband des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) verlangte von der Verlagsgesellschaft die Verwendung dieser AGB Klauseln zu unterlassen, da sie darin eine unangemessene Benachteiligung der Autoren sah. Die Verlagsgesellschaft verweigerte dies nach erfolgter Abmahnung, so dass der DJV im Rahmen des Einstweiligen Rechtsschutzes gerichtliche Unterlassung verlangte.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG München erkannte in seinem Urteil vom 21.04.2011 – Az. 6 U 4127/10 ( Pressemitteilung) in der Verwendung der streitgegenständlichen AGB Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Autoren.
Das von Autoren einzuräumende Drittverwertungsrecht greife in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, soweit mit der Vergütungsvereinbarung keine Beteiligung des Autors aus der Vergabe von Drittrechten anfällt, sondern diese mit der im Übrigen bestehenden Vergütungsregelung abgegolten sei.
Die angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahren nach Meinung des Oberlandesgerichts München nicht ausreichend die Interessen der Urheber, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke nicht angemessen beteiligt würden.
Fazit
Gegen die Entscheidung des bisher im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geführten Verfahrens ist kein Rechtsmittel möglich. Es ist aber wahrscheinlich, dass sich dem vorliegenden Verfahren ein Hauptsacheverfahren anschließen wird und die Parteien eine höchstrichterliche Klärung der Zulässigkeit von sogenannten Buy-out-Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anstreben.