Unternehmen die Waren eines Markenherstellers anbieten oder Dienstleistungen für solche Waren anbieten, haben ein Interesse mit der Marke des Herstellers zu werben. So warb auch der Autowerkstättenbetreiber ATU mit dem VW-Logo. Volkswagen sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und der Bundesgerichtshof hatte in letzter Instanz zu entscheiden.
ATU warb für Inspektionsservices seiner markenunabhängigen Reparaturwerkstätten. Diese Inspektionen wurden auch für VW-Fahrzeuge angeboten. Um hierauf hinzuweisen verwendete ATU in seiner Werbung mit dem VW-Logo, welches als Bildmarke geschützt ist.
Volkswagen nahm ATU daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH gab Volkswagen laut Pressemitteilung mit Urteil vom 14.04.2011 – Az. I ZR 33/10 recht.
Zwar dürfe Volkswagen ATU nicht generell verbieten auf Volkswagen als notwendigen Hinweis auf deren Dienstleistungen hinzuweisen, aber ATU sei im vorliegenden Fall hierbei zu weit gegangen. Im vorliegenden Fall hätte zu diesem Zweck die Verwendung der Wortmarken „VW“ oder „Volkswagen“ ausgereicht. Der Verwendung der Bildmarke habe es für die erforderlichen Hinweise nicht bedurft.
Fazit
Bei der Werbung mit fremden Marken ohne ausdrückliche Einwilligung des Markeninhabers stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die Marke zur Bewerbung der Markenprodukte oder Dienstleistungen in diesem Zusammenhang verwendet werden darf. Dabei ist unter Berücksichtigung des Urteils insbesondere die Verwendung von Bildmarken problematisch, wenn eigentlich die Verwendung der Wortmarke ausgereicht hätte.
Artikel als PDF speichern