Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob eine Firma Einwilligungen für die Zusendung von Werbung per Fax oder Email in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren kann, oder ob eine solche AGB Klausel unwirksam und damit wettbewerbswidrig ist.
Die Wettbewerbszentrale mahnte ein Telekommunikationsunternehmen ab und nahm dieses auf Unterlassung in Anspruch, weil dieses in ihren AGB eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail, Fax sowie die Ansprache per Telefon vorsah. Folgende Klausel wurde mittels vorformulierter Vertragsbedingungen mit den Kunden vereinbart:
“Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.”
Das Kommunikationsunternehmen gab keine Unterlassung ab, so dass die Wettbewerbszentrale den Klageweg beschritt.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 17.02.2011 – Az. I-4 U 174/10 entschieden, das eine Einwilligung in die Zusendung von Werbung nicht mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen fingiert werden kann.
Die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post sei unwirksam, da die AGB Klausel zusammen mit anderen Erklärungen erfolgte und die vorformulierte Einwilligung nicht in der vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen, hervorgehobenen Form dargestellt wurde. Bei der Werbung mittels Fax-, E-Mail- und Telefon-Werbung sei sogar eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder Unternehmers in Form einer „Opt-In“ Erklärung erforderlich.
Fazit
Mit der Entscheidung des OLG Hamm sind die von dem Telekommunikationsunternehmen ohne Einwilligung per E-Mail, Fax und auf dem Postweg zugesandten Werbematerialien als Spam zu bewerten, welche im Rahmen von Wettbewerbsverhältnissen wettbewerbswidrig, im Verhältnis zu Verbrauchern oder anderen Unternehmen Verletzungen des Persönlichkeitsrecht oder des eingerichteten ausgeübten Gewerbebetriebes darstellen. Alle diese Verletzungen können, wie die Verwendung unwirksamer AGB selbst, kostenpflichtig abgemahnt werden.