Das Landgericht Darmstadt hatte zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, einen Sonderpreis im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Einschränkung zu versprechen, dass die Ware bei Anlieferung und Rechnungsstellung vom Kunden vollständig bezahlt wird.
Ein Möbelhaus hatte einem Verbraucher eine Küche verkauft, welche auch angeliefert und eingebaut werden sollte. Die AGB des Möbelhauses beinhalteten dabei folgende Vertragsklausel:
„Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig“
Nach Lieferung und Einbau der Küche wurde der geschuldete Kaufpreis vom Verbraucher nicht umgehend bezahlt, so dass das Möbelhaus diesem den vollen Kaufpreis ohne Abzug in Rechnung stellte.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Darmstadt stellte in seinem Urteil vom 06.04.2011 – Az. 25 S 162/10 fest, dass die streitgegenständliche Vertragsklausel einer AGB Kontrolle nicht standhält.
Nach der streitgegenständlichen AGB Klausel könne sich ein Kunde den Sonderpreis nur sichern, wenn er noch am Tag der „Lieferung“ den Sonderpreis bezahlt. Würde man es bei dem Wortlaut der Klausel belassen, hieße dies, dass der Kläger die Einzelteile lediglich anliefern und ohne Montage sofort den vollen Preis verlangen könnte. Nicht klar ist auch, ob nach der Klausel eine vollständige und mängelfreie Lieferung erfolgen muss, um die sofortige Zahlungsverpflichtung der Beklagten auszulösen.
Daneben passe die AGB Klausel auch nicht zu dem vorliegenden Vertragstyp eines Werkvertrages. Wäre die AGB Klausel wirksam, würden damit die gesetzlichen Vorschriften umgangen, welche die die Fälligkeit der Vergütung von der Abnahme des Werks abhängig machen. Insofern müsste im Wege der Auslegung in die Klausel das Erfordernis der Montage, der vollständigen Lieferung und grundsätzlich auch der Mängelfreiheit hineingelesen werden.
Der Verbraucher müsse nach dem Wortlaut der AGB Klausel die Rechnung auch in dem Moment begleichen, in dem sie als Dokument existent geworden ist, etwa durch das Ausdrucken am Computer. Dies ist nicht möglich. Insofern müsste in die Klausel das Erfordernis des Rechnungszugangs hineingelesen werden, da eine noch bei dem Kläger befindliche Rechnung, von deren Existenz die Beklagten nichts wissen, auch nicht beglichen werden kann.
Die streitgegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingung ist daher wegen der Benachteiligung des Verbrauchers – auch bei einer kundenfreundlichsten Auslegung – unwirksam und damit auch wettbewerbswidrig.
Fazit
Bei der vorliegenden Vertragsbedingung handelt es sich nicht um eine grundsätzlich zulässige Skontoabrede. Während beim Skontoabzug der Kunde gegenüber dem Normalpreis noch etwas sparen kann, muss er hier auf den vereinbarten „Sonderpreis“ noch eine Zusatzleistung erbringen. Betroffene Unternehmen sollten entsprechende von ihnen verwendete AGB Klauseln daher dringend überarbeiten, da ansonsten oft kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.