LG München:

AGB Klausel trotz Wiederholung des Gesetzeswortlautes unwirksam?

Das Landgericht München hatte zu entscheiden, ob die AGB Klausel „Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht“ einer AGB Kontrolle aus Transparenzgesichtspunkten standhält und damit auch ob diese Allgemeine Geschäftsbedingung wettbewerbswidrig ist.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mahnte die Energy2day GmbH wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab und verlangte Unterlassung der Verwendung folgender AGB Klausel:

„Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden war der Meinung, die AGB Klausel verstoße gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Die Energy2day GmbH wehrte sich gegen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Argument, die AGB Klausel gebe lediglich die gesetzliche Regelung wieder. Eine Unterlassung wurde nicht abgegeben, so dass der Bundesverband Klage beim Landgericht München einreichte.

Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 05.08.2010 – Az. 12 O 3478/10, dass die streitgegenständliche AGB Klausel unwirksam und damit wettbewerbswidrig sei.

Der Verbraucher könne aufgrund der AGB Klausel zu dem Ergebnis kommen, er bleibe zur Leistung des verbrauchsunabhängigen Grundpreises verpflichtet und könne auch den Vertrag nicht kündigen. Nach dem wettbewerbsrechtlichen Transparenzgebot müsse aber die Fassung der AGB auch der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werde. Eine AGB Klausel, welche die Rechtslage missverständlich darstellt, und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Verweis auf die in der AGB Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Verbraucher entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.

Der Einwand der Beklagten, Rechte und Pflichten des Verbrauchers in den beschriebenen Fällen seien durch die streitgegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingung gerade nicht geregelt und es bestehe keine Pflicht, gesetzliche Regelungen vollumfänglich in den AGB zu wiederholen, wehrte das Landgericht München ab. Hier sei gerade unklar, inwieweit gesetzliche Vorschriften modifiziert werden sollen, so dass der Verbraucher zu dem Schluss kommen könne, er bleibe weiter verpflichtet.

Fazit
Wenn gesetzliche Regelungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden, ist höchste Vorsicht geboten. In jedem Fall müssen die AGB den Verbraucher dann auch vollumfänglich über die gesetzliche Gesamtsituation aufklären. Sonst sind die einzelnen  AGB Klauseln schnell unwirksam und damit auch wettbewerbswidrig. Lassen Sie sich daher bei der Erstellung Ihrer AGB von einem mit diesem Thema vertrauten Rechtsanwalt beraten.

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