Als Gemeinschaftsmarken sind alle Zeichen eintragungsfähig welche sich grafisch darstellen lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Grundsätzlich sind damit auch einzelne Ziffern eintragungsfähig. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob die Ziffer „1000“ eintragungsfähig ist oder ob dieses Ziffer ausschließlich die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt.
Im Jahr 2005 meldete die Firma Technopol, ein polnische Herausgeber von Zeitschriften und Broschüren, beim Amt für Gemeinschaftsmarken (HABM) die Ziffer „1000“ als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM verweigerte die Anmeldung des Zeichens, da diese Ziffer den Inhalt der Veröffentlichungen von Technopol bezeichnen könne. Das Zeichen sei zudem nicht unterscheidungskräftig, weil es vom Verbraucher als Anpreisung dieser Veröffentlichungen und nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde. Technopol wehrte sich gegen diese Entscheidung des HABM, welche nun in letzter Instanz vom EuGH entschieden wurde.
Entscheidung des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 10.03.2011 – Az. C-51/10 P wies der Europäische Gerichtshof das eingelegte Rechtsmittel zurück, da das angemeldete Zeichen „1000“ als beschreibende Angabe des Inhalts für Zeitschriften und Broschüren keine Unterscheidungskraft besitze.
Der EuGH führt zunächst aus, dass es im Allgemeininteresse aller Wirtschaftsteilnehmer stehe, welche identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten, dass Zeichen, welche ihre Waren- oder Dienstleistungen beschreiben, frei verwendet werden können.
Die Vorinstanz habe nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs zu Recht befunden, dass wenn sich eine Anmeldung insbesondere auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt wie im vorliegenden Fall leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird, vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass ein aus einer Ziffer bestehendes Zeichen wie hier die Zahl „1000“, tatsächlich von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werden wird.
Fazit
Bei der Anmeldung von Ziffern sind auch bei der Anmeldung deutscher Marken Grenzen gesetzt. Soweit diese Ziffern lediglich den Inhalt der angebotenen Waren bezeichnen oder vom Verkehr als solche Beschreibung verstanden werden, fehlt der angemeldeten Marke die Eintragungsfähigkeit. Lassen Sie sich vor Eintragung einer Gemeinschafts- oder deutschen Marke von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.
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