Bei Filesharing Fällen wird regelmäßig der Anschlussinhaber abgemahnt. Die Abmahner ermitteln diese Rechtsverletzungen über eine richterliche Anordnung, mit welcher der Rechteinhaber vom jeweiligen Internetprovider Auskunft über die Zuordnung einer IP- Adresse zu einem Anschlussinhaber bekommt. Bei Musiktiteln hat das Oberlandesgericht Köln bereits mit Beschluss vom 05.10.2010- Az. 6 W 82/10 entschieden, dass das Gericht nach 6 Monaten keine Auskunftsanordnung mehr erteilen darf, da dann ein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht ohne weiteres anzunehmen sei. Jetzt mussten die Kölner Richter entscheiden, ob diese Wertung auch für Filmwerke gilt.
über eine illegale Tauschbörse im Internet wurden die Filme „Männersache“ und „Isch kandidiere“ heruntergeladen bzw. von einem Verbraucher zum Download bereit gestellt. Nach Ermittlung der IP Adresse und gerichtlicher Auskunftsanordnung, ermittelte der Rechteinhaber den Anschlussinhaber, über dessen Internetzugang die Filmwerke heruntergeladen wurden und mahnte diese strafbewehrt ab. Der mutmaßliche Filesharer setzte sich nun mit einer Beschwerde gegen die richterlich angeordnete Auskunftsanordnung zur Wehr. Diese hätte nach dessen Meinung nicht erteilt werden dürfen, da es sich bei dem Herunterladen der Filme nicht um ein für die richterliche Anordnung nötiges gewerbliches Ausmaß handelte.
Entscheidung des Gerichts
In seinem Beschluss vom 27.12.2010 – Az. 6 W 155/10 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass dem Film „Männersache“ das gewerbliche Ausmaß abzusprechen sei, da der Upload des Filesharers in dem konkreten Fall bereits über 6 Monate nach der relevanten Auswertungsphase zurücklag. Damit sei die Verwendung der ermittelten Verkehrsdaten unzulässig.
Der Gesetzgeber habe bewusst nicht jede Rechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch genügen lassen, sondern gerade einen besonders schweren Eingriff in die Rechte des Urhebers verlangt. Damit werde sichergestellt, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Filesharers gewahrt wird.
Ein besonders schwerer Eingriff sei zu bejahen, wenn das Werk einen besonders hohen Wert hat oder innerhalb der relevanten Verwertungsphase 6 Monate nach der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies war bei dem Filmwerk „Männersache“ hier zu verneinen. Der Film „Isch kandidiere“ wurde dagegen noch innerhalb der relevanten Verwertungsphase in der illegalen Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht, so dass die Kölner Richter diesbezüglich ein gewerbliches Ausmaß angenommen haben.
Fazit
In Fällen, bei denen die im Internet getauschten urheberrechtlichen Filmwerke älter als 6 Monate sind, kann der Abgemahnte in Zukunft mit Erfolg Rechtsbeschwerde gegen die richterlich ergangene Auskunft einlegen. Kann diese im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, steht der Rechteinhaber ohne Beweis da und muss das Verfahren gegen den Anschlussinhaber beenden.
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