BGH:

Widerrufsbelehrung ohne Überschrift wirksam?

Der Bundesgerichtshof musste die Frage entscheiden, ob eine im Fließtext gestaltete Widerrufsbelehrung, welche wörtlich einem gesetzlichen Muster entsprach, unwirksam sein soll, weil der Verwender die Zwischenüberschriften wegließ.

Der Betreiber eines Online-Shops verwendete für seinen Internethandel Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche er bei Verkäufen auch wirksam einbezog. Dabei verwendete dieser auch eine gesetzliche Muster AGB Klausel zum Widerrufsrecht von Verbrauchern. Diese Klausel war mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ gekennzeichnet. Die weiteren in dem Muster vorgesehenen Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ ließ der Shop Betreiber aus Platzgründen weg.

Als ein Kunde das im Internet getätigte Geschäft nach sechs Monaten widerrufen wollte, versagte der Shop Betreiber dem Verbraucher dieses, da die Widerrufsfrist von vier Wochen längt abgelaufen war. Der Verbraucher war der Meinung, die ihm vorgelegte Klausel sei unwirksam, da für ihr die Folgen einer verpassten Widerrufsfrist nicht ersichtlich waren.

Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010 – Az. VIII ZR 82/10 entschieden, dass eine vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung ohne Zwischenüberschriften zum einen nicht der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung entspricht und zum anderen nicht deutlich im Sinne des Gesetzes sei, so dass im Ergebnis die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte. Der Verbraucher dürfe das Geschäft damit auch noch sechs Monate nach Lieferung der Ware widerrufen.

Widerrufsbelehrungen müssen deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Im vorliegenden Fall verwendete der Shop Betreiber eine Widerrufsbelehrung, welche lediglich mit dem Wort „Widerrufsrecht“ überschrieben war. Die in der Musterbelehrung vorgesehen Zwischenüberschriften fehlten. Aus dieser Gestaltung würde dem Verbraucher nicht deutlich, dass die Belehrung auch Informationen zu den Widerrufsfolgen enthalte und an welcher Stelle diese beginnen und enden.

Das in das Einführungsgesetz zum BGB aufgenommene Muster entspreche diesen Anforderungen. Wenn Zwischenüberschriften weggelassen werden, entspricht die Widerrufsklausel nach Meinung der Karlsruher Richter nicht mehr dem Muster, so dass die gesetzliche Privilegierung nicht greifen kann.

Fazit
Der BGH setzt weiterhin sehr strenge Regeln für die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen an. Internet Shop Betreiber sollten sich vor deren Verwendung daher unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Im vorliegenden Fall muss der Shop Betreiber nämlich auch befürchten, wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt zu werden. Unwirksame AGB sind nämlich grundsätzlich wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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