Schöne Gärten, Parks und Bauwerke dienen immer wieder Filmemachern und Photographen als Kulisse für Ihre Aufnahmen. Der Bundesgerichthof musste nun entscheiden, inwieweit die Anfertigung und Vermarktung von Bildern und Filmen, welche in öffentlichen Parks aufgenommen wurden, kostenpflichtig sind.
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten hat die Aufgabe, die ihr zur Pflege übergebenen Kulturgüter zu bewahren, zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg. Die Stiftung wehrte sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet wurden. Sie verlangt in drei unterschiedlichen Verfahren von einem Filmhersteller, einer Fotoagentur und einem Internetportal für Fotografen, eine solche Vermarktung zu unterlassen und mahnte sie kostenpflichtig ab.
Die Abgemahnten wendeten ein, dass das Eigentumsrecht der Stiftung sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung beschränke. Die Ablichtung der Gärten und Bauwerke und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr den Urhebern der Lichtbilder und Filmwerke zu.
Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 ( Pressemitteilung Nr. 241/2010) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Stiftung auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen darf.
Der Eigentümer eines Grundstücks oder Parks dürfe grundsätzlich bestimmen, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betreten dürfe. Ihm stehe insoweit das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Aufnahmen zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen wurden. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um einen privaten Eigentümer sondern wie hier um eine staatliche Stiftung öffentlichen Rechts handelt.
Etwas anderes gelte soweit die Film- und Fotoaufnahmen von einer öffentlichen Stelle aus ohne Betreten des privaten Grundstücks angefertigt werden. In diesen Fällen muss der Eigentümer dies hinnehmen und kann sich nicht gegen eine Verwertung wehren.
In den vorliegenden Einzelfällen wurde das Internetportal im Gegensatz zu den anderen Abgemahnten allerdings nicht verurteilt. Der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes muss nach Ansicht des BGH die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es nach Meinung der Richter hier, da den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen des Internetportals nicht anzusehen war, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.
Fazit
Bei der Auswahl von Locations für Fotoshootings und Drehorten ist immer darauf zu achten, ob die Orte, von denen aus die Aufnahmen gemacht werden, sich in privatem Eigentum befinden. Wenn das der Fall ist, müssen entsprechende Genehmigungen beim Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes eingeholt werden. Gerne beraten wir sie diesbezüglich, holen entsprechende Genehmigungen ein und gestalten und verhandeln entspreche Nutzungsvereinbarungen mit den Eigentümern.