LG Köln:

EUR 400.000 Streitwert bei Filesharing von 3.749 Musiktiteln?

Das Landgericht Köln hatte zu entscheiden, ob und in welcher Höhe einem deutschen Tonträgerhersteller Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen in einer Tauschbörse gegenüber dem abgemahnten Anschlussinhaber zustehen, obwohl dieser nicht selbst die Musikstücke heruntergeladen bzw. zum Herunterladen angeboten hatte.

über den Internetzugang eines Privathaushaltes wurden über die Tauschbörsen Software Gnutella insgesamt 3.749 Musiktitel online gestellt. Diese Rechtsverletzung wurde von mehreren Tonträgerherstellern abgemahnt, der Anschlussinhaber zur Unterlassung aufgefordert. Der Anschlussinhaber gab zwar die strafbewehrte Unterlassung ab, wehrte sich aber gegen die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten, die auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 400.000 € berechnet wurden. Der Abgemahnte bestritt die streitgegenständlichen Lieder über Gnutella angeboten zu haben. Er sei weder selbst Verletzer noch Störer der vermeintlichen Rechtsverletzung. Darüber hinaus bestritt er die Urheberschaft der Abmahner, welche seiner Ansicht nach diese nicht ausreichend bewiesen hätten.

Entscheidung des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 24.11.2010 – Az. 28 O 202/10 urteilte das Landegericht Köln, dass eine Darlegung der vollständigen urheberrechtlichen Rechtekette, dann nicht erforderlich sei, wenn die Inhaberschaft der Urheberrechte lediglich pauschal bestritten wird. Das Gericht bejahte eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer, da er zwar nicht selbst die Musiktitel ins Internet gestellt hätte, dies aber von einem in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen getan wurde. Der Anschlussinhaber habe nicht dargelegt dass er seine Sicherungs- und Prüfungspflichten im Hinblick auf den Internetanschluss erfüllt habe.

Da die Anzahl der über die Tauschbörse Gnutella bereit gestellten Musikstücke bei 3.749 lag, legte das Gericht in Bezug auf jede der vier Klägerinnen den Streitwert auf EUR 100.000,- fest, woraus sich der Gesamtstreitwert von EUR 400.000,- ergab.

Fazit
Das pauschale Bestreiten der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Filesharing Fällen reicht den damit befassten Gerichten ebenso wenig aus, um Anschlussinhaber von dem Vorwurf des Filesharing zu entlasten, wie eine allgemeine Behauptung, bezüglich seines Internetanschlusses seinen Sicherungs- und Prüfungspflichten nachgekommen zu sein. Beides muss der Abgemahnte ausführlich darlegen, um einer Haftung zu entgehen.

Der hier festgesetzte Streitwert von EUR 100.000  für jeden der vier Tonträgerhersteller ist dem massiven Eingriff durch die Bereitstellung der 3.749 Musikwerken geschuldet.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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