Methoden, Produkte und Techniken zum Abnehmen gibt es viele. Da es hierbei regelmäßig um Werbung im Gesundheitsbereich geht, ist es in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht hier besonders wichtig, auf die Verwendung bestimmter Werbeaussagen zu achten. Ein Ernährungsseminar war mit der Aussage: „Gesund abnehmen ohne zu hungern!“. Ein Wettbewerbsverein hielt diese Aussage für irreführend und zog in Hamburg vor Gericht.
Ein Unternehmen warb im August 2004 im Hamburger Wochenblatt für ein sogenanntes „Degasport Ernährungsseminar“ mit der Werbeaussage „Gesund abnehmen ohne zu hungern!“
Ein Wettbewerbsverein hielt diese Werbung für irreführend, weil eine Gewichtsreduzierung stets mit einem Hungergefühl einhergehe. Hierzu legte der Wettbewerbsverein mehrere Gutachten vor, die diese Auffassung untermauern sollten.
Das so angegriffene Unternehmen verteidigte sich damit, dass man bei der beworbenen Methode zur Gewichtsreduzierung nicht mehr Hungergefühl habe als ohne Diät. Die vorgelegten Gutachten seien auch veraltet und berücksichtigten nicht die sportlichen Aktivitäten, die Bestandteil des „Degasport“ Ernährungskonzeptes seien.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamburg (Urteil vom 16.12.2010 – Az. 3 U 15/07) hielt die Werbung für irreführend und bestätigte somit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts.
Aus den Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Werbeaussage falsch sei und bei dem „Degasport“ Ernährungskonzept eine Gewichtsabnahme ohne Hungergefühl nicht möglich sei. Daher sei die Aussage irreführend und zu unterlassen.
Fazit
Im vorliegenden Fall ging die Sache für den Werbenden aufgrund der Sachverständigengutachten, die die Aussage als unwahr ansahen nach hinten los. Mag der Ausgang der Sachverständigengutachten auch für den Betroffenen unglücklich gewesen sein, so ist bei der Wahl von Werbeaussagen darauf zu achten, dass diese auch wahr sind und ggfs. belegt werden können. Dies ist vorliegend nicht gelungen, was zu einem verbot der Werbung führte.
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