LG Hamburg:

Kosten für Internet-Abodienste müssen klar erkennbar sein

Sie wollten sich gerade im Internet nur ein kostenloses Programm herunterladen und haben dabei versehentlich ein kostenpflichtiges Jahresabo abgeschlossen? Willkommen im Club! Mit diesem Problem sind Sie wahrlich nicht alleine, denn tagtäglich werden Verbraucher Opfer von Anbietern, die nicht ausreichend auf die Kostenpflicht ihres Angebots hinweisen.

Die Beklagte ist die Betreiberin einer Internetseite, auf der zahlreiche Programme aufgelistet werden, welche die jeweiligen Urheber im Internet kostenlos zur Verfügung stellen, wie unter anderem das Programm „Adobe Reader“. über diese Seite wird ein kostenpflichtiger Zugang zu einer Datenbank angeboten, in der diese kostenlosen Programme heruntergeladen werden können.

Zu dem auf der Seite angebotenen Software-Download gelangt man aber auch über sogenannte „Adword-Anzeigen“ bei Google, wenn man bei der Suchmaschine etwa nach dem kostenlosen Programm „Adobe Reader“ sucht. In diesem Fall umgeht man die auf die Kostenpflicht deutlich hinweisende Startseite. über eine zwischengeschaltete Seite, welche allgemeine Informationen über das Programm enthält, gelangt man zu einem Anmeldeformular auf der Internetseite. Dort wird der Internetnutzer aufgefordert, seine persönlichen Daten anzugeben und sodann auf den rot gekennzeichneten Button „Anmeldung & Download“ zu klicken. Zuvor muss er noch ein Feld ankreuzen, durch das er bestätigt, dass er die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen auf die Vergütungspflicht hingewiesen wird, akzeptiert und über das Widerrufsrecht informiert wurde.

Neben dem Anmeldeformular befindet sich in grauer Schrift auf grau-weißem Hintergrund der Hinweis:

„Durch die Mitgliedschaft in unserem Downloadportal entstehen Ihnen Kosten von 84 € inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 7 Euro), Abrechnung im Voraus.“

Auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots wird darüber hinaus auf einer Unterseite des Anmeldeformulars hingewiesen.
Füllt der Internetnutzer das Anmeldeformular aus und betätigt den Button „Anmeldung & Download“, erhält er eine E-Mail mit Zugangsdaten und einem Link sowie eine Widerrufsbelehrung. Wenn der Internetnutzer auf diesen Link klickt, kann er das gesuchte Programm herunterladen.

Sodann erhält der Internetnutzer eine Rechnung über die Mitgliedsgebühr in Höhe von 84 €.

Der Kläger, der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, verlangte von der Betreiberin der Internetseite, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank anzubieten, welche das Herunterladen von Software bezweckt, ohne jedoch den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben.

Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 08.07.2010 – Az. 327 O 634/09 entschieden, dass dem Verband gegen die Betreiberin der Internetseite ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Die Präsentation des Angebots über die „Adword-Anzeigen“ bei Google sei irreführend, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen irregeführt werde. Der Hinweis auf die im Voraus für 12 Monate Vertragsbindung erhobenen Kosten sei nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar platziert.

Das Gericht argumentiert, die Verbraucher wüssten aus Presseberichten und ähnlichem, dass es sich bei den Programmen auf der streitgegenständlichen Internetseite um kostenlose „Freeware“ handelt, weswegen sie nicht davon ausgingen, eine Kaufentscheidung zu treffen, wenn sie solche Programme herunterladen. Insofern sei die situationsbedingte Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers gering. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der nach einer Downloadmöglichkeit für ein kostenloses Programm, wie dem Adobe Reader, im Internet suche und zu diesem Zweck bei der Internetsuchmaschine Google den Namen des gesuchten Programms eingäbe und sodann über eine „Adword-Anzeige“ bei Google über eine Zwischenseite auf die Internetseite der Beklagten gelange, rechne nicht damit, dass dieses Programm nur nach Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft heruntergeladen werden könne. Vielmehr gehe er davon aus, dass es ihm – wie bei sogenannter „Freeware“ an sich zu erwarten sei – kostenfrei zur Verfügung stehe.

Der Durchschnittsverbraucher sei es gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen, ohne den Grund für die Unentgeltlichkeit solcher Angebote jeweils zu kennen oder erkennen zu können. Solange es dem Verbraucher nicht um eine konkrete Kaufentscheidung gehe und er sich im Internet im Wesentlichen zum Zweck der eigenen Unterhaltung bewege, solange er insbesondere nicht bemerke, dass die Wahrnehmung von Informationsangeboten zur Begründung einer Kostenpflicht führen könne, werde er im Regelfall keinen Anlass sehen, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung der auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bemühen. Angesichts dieser Ausgangslage sei von der Betreiberin der Internetseite ein deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des von ihr unterbreiteten Angebots notwendig.
An einem solch deutlichen Hinweis fehle es jedoch vorliegend:
Die Zwischenseite, welche weiter zu dem Anmeldeformular führt, enthalte lediglich Informationen über das jeweilige Programm. Kostenhinweise seien dort keine vorhanden.

Neben dem Anmeldeformular sei ein Hinweis auf die Kosten zwar gegeben. Dieser sei jedoch derart unauffällig gestaltet, dass zumindest ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise ihn nicht wahrnehmen werde. Der Kostenhinweis finde sich in verhältnismäßig kleiner Schrift, grau auf weißem Hintergrund im Fließtext auf der rechten unteren Seite des Bildschirmausdrucks, wohingegen der restliche Text auf der Anmeldeseite fast ausnahmslos durch farbige Gestaltung und Fettdruck hervorsteche und so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehe. Der Focus auf dieser Anmeldeseite werde auf den Download des gesuchten Programms gerichtet und dadurch gleichzeitig von dem unauffällig gestalteten Kostenhinweis weggelenkt. Angesichts der Erwartungshaltung des angesprochenen Verbrauchers, nun ein einzelnes kostenfreies Programm herunterzuladen, sei der Hinweis auf der Anmeldeseite vollkommen ungeeignet, den Verbraucher auf ein Angebot hinzuweisen, welches ein kostenpflichtiges Dauerschuldverhältnis über ein Jahr darstelle und der Jahresbeitrag vorweg zu bezahlen sei.

Ebenso der Umstand, dass die Kunden in das Anmeldeformular ihre persönlichen Daten eingeben müssen, stelle keinen Hinweis auf die Kostenpflicht dar. Es gäbe eine Vielzahl von kostenlosen Angeboten im Internet, die  – ob zu Marketingzwecken, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aus anderen Gründen – die Eingabe persönlicher Daten erfordern, wie z. B. diverse E-Mail-Services oder Netzwerkplattformen. Der Durchschnittsverbraucher werde daher durch die Erforderlichkeit persönliche Daten anzugeben, nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig sei.
Auch die abgegebene Bestätigung durch den Verbraucher, dass die AGB akzeptiert werden und eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. In allgemeinen Geschäftsbedingungen könnten zahlreiche Regelungen enthalten sein, die nichts mit einer Kostenpflicht zu tun haben, etwa Einschränkungen der Haftung des Verwenders oder urheberrechtliche Bestimmungen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich ein nennenswerter Teil der Adressaten die AGB tatsächlich durchlese, ehe er sie akzeptiert.

Eine Veranlassung, die auf die Kostenpflicht hinweisende Unterseite des Anmeldeformulars anzuklicken, bestehe für den Verbraucher, der sich auf der Suche nach einer Downloadmöglichkeit für ein einzelnes Programm befinde, schließlich ebenso wenig. Daher werde ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher den Inhalt dieser Unterseite gar nicht zur Kenntnis nehmen, sondern unmittelbar von der Downloadmöglichkeit Gebrauch machen.

Fazit
Das Landgericht Hamburg hat mit dieser Entscheidung „Abo-Fallen“ eine klare Absage erteilt. Wird bei dem Angebot nicht klar und deutlich auf die Kostenpflicht für den Verbraucher hingewiesen, so verstößt dies gegen das Wettbewerbsrecht. Verbände oder etwa Mitbewerber haben dann die Möglichkeit gegen den Anbieter rechtlich vorzugehen und wie hier Unterlassung zu verlangen.
Für den Verbraucher, der das Abo ungewollt abgeschlossen hat, ist unter anderem die Möglichkeit des rechtzeitigen Widerrufs zu prüfen. Holen Sie sich hierzu Rechtsrat ein.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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