Bestehen keine besondere Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster oder Marken können sich Unternehmen dennoch im Rahmen des sogenannten wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vor Nachahmungen schützen. Wie der Fall bei einem Hersteller zu beurteilen ist, der seine Produkte auch mit den Namen anderer Firmen versieht hat jüngst das Landgericht Hamburg entschieden.
Das von uns vertretene Unternehmen produziert seit 10 Jahren Solarfüllstationen und verkauft diese sowohl unter eigenem Namen, als auch an andere Firmen, die die Geräte dann unter ihrem Namen vertreiben.
Ein Maschinenhersteller verkaufte zunächst solche mit seinem Namen versehenen Solarfüllstationen des von uns vertretenen Solarfüllstationenherstellers. Nachdem der Maschinenhersteller vergeblich versuchte die Einkaufspreise zu drücken, entschloss er sich die Geräte einfach selbst nachzubauen.
In Vorbereitung dessen, beschaffte er sich bei dem Solarfüllstationenhersteller diverse Informationen, die dieser im Vertrauen auf die bestehende Zusammenarbeit auch erteilte. Die sodann produzierten Geräte waren nahezu identisch mit den Originalgeräten.
Daraufhin wurde der Maschinenhersteller auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Hamburg (Az. 312 O 440/10) bestätigte die zuvor erlassene einstweilige Verfügung und untersagte den weiteren Vertrieb der Geräte.
Nach Auffassung des Gerichts besitzen die Solarfüllstationen des Solarfüllstationenherstellers die erforderliche wettbewerbliche Eigenart, in dem sie sich in etlichen Punkten von den Produkten der Konkurrenz deutlich abheben.
Durch die Nachahmung liegt eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung vor. Die Tatsache, dass die Geräte auch unter Drittmarken in den Verkehr gebracht werden, ändert hieran nach Auffassung der Hamburger Richter nichts. Ungeachtet dieser unterschiedlichen Kennzeichnung, wird der Verkehr aufgrund der Ausgestaltung des Gerätes und der Marktposition des Herstellers davon ausgehen, dass auch die unter Drittmarken vertriebenen Geräte vom gleichen Hersteller oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
Im Übrigen sah das Gericht in der Ausnutzung von Informationen die während des Vertragsverhältnisses übermittelt wurden auch eine unlautere unredliche Erlangung dieser Kenntnisse.
Fazit
Auch No-Name Produkte oder Produkte die unter Fremdmarken vertrieben werden, können in den Genuss des wettbewerblichen Schutzes vor Nachahmungen kommen. Dies ist insbesondere immer dann relevant, wenn für die Produkte kein Sonderrechtsschutz besteht.