OLG Düsseldorf:

Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzung

Sogenannte Sharehoster wie Rapidshare bieten im Internet Speicherplatz an, auf dem User Dateien ablegen und für Dritte freigeben können. Dabei kommt es auch immer wieder zu Fällen, in denen dort Dateien unter Verletzung der Urheberrechte abgelegt werden. Die Frage ist, sind die Sharehoster hierfür verantwortlich? Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab nun eine Antwort.

 Der Schweizer Anbieter Rapidshare bietet seinen Nutzern Speicherplatz im Internet, den diese zur Ablage und Freigabe von Dateien verwenden können. Diesen Speicherplatz hatten Nutzer dazu verwendet, das Computerspiel „Alone in the dark“ dort zu speichern und Dritten urheberrechtswidrig zum Download bereit zu stellen.

Der Hersteller des Computerspiels,  sieht Rapidshare in der Verantwortung und ging gegen das Schweizer Unternehmen wegen Urheberrechtsverletzung vor. Rapidshare sei zumindest als Störer für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich.

Rapidshare verteidigte sich dagegen mit dem Argument, dass Rapidshare keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Es sei für Rapidshare nicht möglich, sämtliche Dateien zu löschen oder zumindest manuell zu überprüfen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Man sei daher nicht verpflichtet, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, sie zu durchsuchen oder auf sonstige Weise präventiv gegen ihr bekannt gegebene Rechtsverletzungen Dritter vorzugehen. Darüber hinaus habe Rapidshare mit den durchgeführten Maßnahmen, nämlich der Löschung der Datei, ihrer Aufnahme in den MD5-Filter und der Sichtung von einschlägigen „Warez-Seiten“ alles Zumutbare unternommen, um weitere Rechtsverletzungen bestmöglich zu verhindern.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.12.2010 – Az. I-20 U 59/10) gab Rapidshare Recht.

Es handele sich bei dem Geschäftsmodell von Rapidshare, dem Sharehosting, um ein grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, da die legale Nutzung dieser Dienste überwiege und ein wirtschaftliches Bedürfnis für solche Dienste bestehe. Rapidshare mache sich die Inhalte weder zu Eigen noch verlinke Rapidshare auf diese. Dies obliege alleine dem jeweiligen Nutzer.

Auch seien die Anträge des Computerspieleherstellers zu weitgehend, da dort eine Unterlassung hinsichtlich Dateien mit dem Titel „Alone in the dark“ begehrt werde. Dies könne bei einer entsprechenden Sperrung tatsächlich zu einer Sperrung legaler Inhalte führen, was zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Meinungsfreiheit führe.

Auch könne Rapidshare nicht die manuelle Prüfung aller Dateien zugemutet werden, da dies personell nicht zu bewältigen sei.

Für externe Linksammlungen sei Rapidshare ebenfalls nicht verantwortlich, da diese nicht teil des Angebots von Rapidshare seien. Auch bestehe für Rapidshare  insoweit keine Pflicht diese Linksammlungen manuell zu überprüfen.

Fazit

Nachdem Peer-to-Peer Netzwerke von den Rechteinhabern mittlerweile massiv überwacht und Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing massenhaft abgemahnt werden, wandert ein Teil der Nutzer zu Sharehostern wie Rapidshare ab. Da die Rechteinhaber dabei den einzelnen Nutzer in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen können, versuchen Sie gegen die Sharehoster direkt vorzugehen. Diesem Ansatz hat das OLG Düsseldorf nun weitgehend eine Absage erteilt, wobei im vorliegenden Fall auch die Anträge unglücklich gestellt waren.

Sharehoster sind ein wichtiger Bestandteil des Cloud-Computing, also dem Aufbewahren von Daten und Nutzen von Software im Internet. Würde man diese Entwicklung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nun durch übermäßige Prüfpflichten beschränken, würde dies zum Aus vieler dieser Angebote führen. Das dies im Endeffekt nicht gewünscht sein kann, haben die Düsseldorfer Oberlandesrichter erkannt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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