LG Berlin:

Fehlende Angaben im Impressum Bagatell-Verstoß?

Dem Landgericht Berlin wurde eine einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung folgende Klage vorgelegt, bei der es um die Frage ging, inwieweit es sich bei fehlenden Angaben im Impressum einer Online Plattform um Bagatell-Verstöße handele, welche nicht kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen.

Die Betreiberin einer Online Plattform für PKW unterließ es im Impressum Ihrer Webseite Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Dies wurde von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt. Der Online-Händler gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber dem Wettbewerber die Kosten für die Abmahnung zu erstatten, da die Abmahnung seiner Ansicht nach rechtsmissbräuchlich sei. Daraufhin legte der Wettbewerber Klage auf Erstattung der Abmahnkosten beim Landgericht Berlin ein.

Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 31.08.2010 – Az. 103 O 34/10 wies das Landgericht Berlin die Klage des Wettbewerbers ab, da das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nach Meinung des Gerichts im Bereich der nicht abmahnfähigen Bagatell-Verstöße einzuordnen sei.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das sei hier nicht der Fall, da die fehlenden Angaben hier nicht geeignet seien, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen.

Sinn und Zweck der zu veröffentlichenden Angaben sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, sind diese Angaben irrrelevant.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung hatte das Gericht daher schon nicht mehr zu prüfen.

Fazit
Das LG Berlin entschied damit entgegengesetzt zu anderen bereits ergangenen Urteilen auch höherer Gerichte. So entschied zuletzt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 02.04.2009 – Az. 4 U 213/08, das das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht als Bagatelle zu werten sei.

Auch der BGH hat bereits festgestellt, dass die geforderten Informationspflichten zumindest auch dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Dies ist im UWG auch ausdrücklich so vorgesehen.

Es scheint daher eher unwahrscheinlich, dass ein eventuelles Berufungsverfahren das Ergebnis seines Landgerichts bestätigen würde. Es ist daher jedem Online-Händler zu raten, unbedingt die vorgeschriebenen Angaben in seinem Impressum bereitzuhalten, um einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung seines Konkurrenten vorzubeugen.

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