BGH:

Rückgabe von kaputter Ware bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages?

Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob der Käufer eines Wasserbettes, welches nach dem Befüllen mit Wasser für den Internethändler zum größten Teil wertlos wurde, nach dem Widerruf des Fernabsatzvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises hat oder ob der Händler den Wertersatz insoweit mindern kann.

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265,00 €. Das Angebot des Internethändlers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbot, war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz:

„Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“

Das Wasserbett wurde vom Käufer bar bezahlt und im Anschluss daran an diesen ausgeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Internethändler erstattete lediglich einen Betrag von 258,00 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258,00 € sei wieder verwertbar. Er bezog sich insoweit auch auf die dem Käufer übersandten AGB.
Sowohl das Amtsgericht Berlin Wedding als auch die Berufung vor dem Landgericht LG Berlin gaben der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage statt.

Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 337/09 eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags im Sinne der Vorinstanzen getroffen. In der Pressemitteilung führt der BGH dazu aus, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da dieser die Ware trotz dem Befüllen des Wasserbettes mit Wasser nur geprüft hat.

Soweit ein empfangener Gegenstand sich verschlechtert hat oder gänzlich untergegangen ist, muss der Käufer Wertersatz leisten. Ein Käufer muss sogar Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Obwohl das durch den Zusatz in den Händler AGB der Fall war, sei hier nach Meinung des Bundesgerichtshofes aber kein Wertersatz zu leisten. Eine Wertersatzpflicht bestehe nämlich nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres war vorliegend der Fall, da der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser lediglich eine Prüfung der Sache darstelle.

Der Käufer soll die bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz gekaufte Ware prüfen und auszuprobieren können, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen kann. Dies schließe die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führe.

Fazit
Der BGH stärkt in seinem Urteil die Rechte der Verbraucher bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages. Soweit eine Ingebrauchnahme der im Internet bestellten Ware zur Prüfung dieser notwendig ist, geht eine Verschlechterung der Ware bei rechtzeitigem Widerruf zu Lasten des Internethändlers. Auch eine entsprechende Regelung in den AGB, welche solche Schäden gerade verhindern möchte, ist dann nicht wirksam.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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