Das Bundespatentgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob der Hamburger Stadtteil „SPEICHERSTADT“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen als Marke eingetragen werden kann oder ob der „SPEICHERSTADT“ die nötige Unterscheidungskraft fehle.
Der Markenanmelder meldete die Marke „SPEICHERSTADT“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Das Markenamt wies die Eintragung mit der Begründung zurück, dass es der Marke an der für die Eintragung notwendigen Unterscheidungskraft fehle.
Gegen diese Entscheidung erhob der Markenanmelder Rechtsbeschwerde beim Bundespatentgericht. Die Hamburger Speicherstadt sei keine geographische Angabe, da es sich lediglich um einen Lagerhauskomplex. Zudem seien die vom Markenanmelder beantragten Waren- und Dienstleistungen nicht typisch für die Speicherstadt und damit nicht beschreibend.
Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht hat die Entscheidung des Markenamtes mit Beschluss vom 04.05.2010 – Az.: 24 W (pat) 76/08 bestätigt. Es hat ausgeführt, dass einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft sowie der waren- und dienstleistungsbeschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz entgegenstünden.
Der Begriff „SPEICHERSTADT“ würde vom Verkehr mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Nicht nur Ortsnamen selbst sondern auch Bezeichnungen von bekannten Stadtteilen könnten schutzunfähige geographische Bezeichnungen darstellen. In diesem Sinn sei auch „Speicherstadt“ eine geographische Bezeichnung, auch wenn dort keine Wohnbevölkerung ansässig sei.
In den mehrstöckigen Lagerhäusern (Speichern) der Hamburger Speicherstadt könnten so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden. Es bestehe daher ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung. Wegen der Bekanntheit der Speicherstadt ist auch nicht davon auszugehen, dass die unter der Marke „SPEICHERSTADT“ angebotenen Waren und Dienstleistungen vom angesprochenen Publikum nur einem einzigen Unternehmen zugeordnet würden. Damit fehle der Marke „Speicherstadt“ die nötige Unterscheidungskraft.
Fazit
Neben Ortsnamen können auch Stadtteile schutzunfähige geographische Bezeichnungen darstellen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Bei weniger bekannten Stadtteilen kann die Entscheidung durchaus anders ausfallen.