OLG Stuttgart:

Bonatz Erbe unterliegt auch in letzter Instanz

Der unter anderem für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Klage des Erben von Paul Bonatz gegen die Deutsche Bahn AG und eine weitere Bahngesellschaft auch in letzter Instanz zurückgewiesen.

Im Rahmen des Bahnprojektes „Stuttgart 21“ und der Umwandlung des Stuttgarter Hauptbahnhofes von einem Kopf- in einen Durchgangsbahnhof, wurde von der Deutschen Bahn AG beschlossen, beide Seitenflügel samt Treppenanlage in der großen Schalterhalle des denkmalgeschützten Bonatz-Baus abzureißen. Der Enkel des Urhebers, Herr Peter Dübbers, wehrt sich als einer der Erben des Architekten Prof. Paul Bonatz (1877 bis 1956), gegen diesen geplanten Abriss, da dieser nach Meinung des Erben das Gebäude als Gesamtkunstwerk verstümmeln würde.

In erster Instanz vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.05.2010 – Az. 17 O 42/10) unterlag der Bonatz Erbe. Im Berufungsverfahren hat Herr Dübbers wegen des mittlerweile erfolgten Abbruchs des Nordflügels dessen Wiederaufbau gefordert und die Unterlassung des Abbruchs des Südflügels und der Treppe in der großen Schalterhalle gefordert.

Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil vom 06.10.2010 – Az. 4 U 106/10 bestätigte der Senat das Votum der ersten Instanz weil die Interessen der Deutschen Bahn AG im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen.

Der Urheber habe zwar ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk in einer unveränderten Gestalt erhalten bleibe. Da sich insbesondere bei Werken der Baukunst im Laufe der Zeit ein Bedürfnis des Eigentümers an Veränderungen ergeben kann, sei aber anerkannt, dass dieser Konflikt zwischen Urheberrecht und Eigentum durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen ist. Abzuwägen ist das Erhaltungsinteresse des Urhebers gegen das Änderungsinteresse des Eigentümers nach den Umständen des Einzelfalls.

Maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor sind der individuelle Schöpfungsgrad, die Art und das Ausmaß des Eingriffs und der Gebrauchszweck des Gebäudes. Dabei müsse der Urheber mit den wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers rechnen. Er weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte und muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann. In diesem Zusammenhang spielt, neben den wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch das sogenannte Modernisierungsinteresse des Eigentümers eine Rolle. Demgegenüber sind bloße ästhetische und geschmackliche Gründe unbeachtlich.

Nach einer Abwägung dieser Kriterien kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass hier das Modernisierungsinteresse der Bahn überwiege, da die Seitenflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofes durch den Umbau Ihren Zweck verlieren. Das Ausmaß des Eingriffs sei dagegen angemessen, da der prägende Bestandteil des Bonatz Baus mit dem Hauptgebäude erhalten bleibe. Hinzu komme, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von lediglich 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben.

Fazit
Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen, das Urteil kann aber mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden. über die Zulassung der Revision entscheidet dann der Bundesgerichtshof. Letztlich ist es aber unwahrscheinlich, dass der BGH hier zu einem anderen Ergebnis kommt.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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