Das Landgericht Berlin musste in der Berufungsinstanz die Frage entscheiden, ob es sich bei durch Freunde versendeter Einladungs-E-Mail für ein Online-Shoppingportal mangels Einwilligung des Email Empfängers um wettbewerbswidrige Spam Nachrichten handelt, welche dem Portalbetreiber im Rahmen der Störerhaftung zugerechnet werden muss, oder ob eine Empfehlungswerbung durch Freunde keiner vorherigen Erlaubnis bedarf.
Die Betreiberin einer Online-Shoppingplattform, auf welchem man nur als registriertes Mitglied einkaufen konnte, warb in Form der Empfehlungswerbung für ihre Internetplattform. Um als Mitglied registriert zu werden, musste man zuerst von einem anderen Mitglied eingeladen werden. Den Mitgliedern wurde auf der Homepage der Shop-Betreiberin eine vorformulierte Einladung zur Verfügung gestellt, welche von den Mitgliedern standardmäßig verwendet und versendet wurde.
Der später klagende Verbraucher erhielt eine Einladungs-E-Mail, die von einem Bekannten stammte. Darin enthalten war ein von der Shop-Betreiberin vorformulierter Text, der über ihr Angebot informierte. In der Folge forderte der Verbraucher die Betreiberin auf, keine weiteren Werbemails an diesen zu versenden. Die Portalbetreiberin versendete dem Verbraucher aber trotzdem erneut eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die erhaltene Einladung nur noch kurze Zeit gültig sei.
Daraufhin mahnte der Verbraucher die Betreiberin außergerichtlich ab und verlangte strafbewehrte Unterlassung der Zusendung von Spam Emails. Die Betreiberin gab lediglich eine Unterlassungserklärung für die zweite von ihr selbst veranlasste Erinnerungsemail ab. Der Verbraucher ist der Meinung, dass aber schon die durch den angeblichen Bekannten unaufgefordert versendete Email unzulässig ist und erhob erstinstanzliche Klage, welche dieser für sich entscheiden konnte und gegen welches die Betreiberin des Internet Shops Rechtsmittel einlegte.
Entscheidung des Gerichts
Die Berufung vor dem Landgericht Berlin vom 18.09.2009 – Az. 15 S 8/09 bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte die Portalbetreiber zu (Mit-)Störern.
Einladungs-E-Mails für Online-Shoppingportale seien unabhängig davon, ob sie als persönliche Nachricht deklariert seien, auch nach der Meinung des Berufungsgerichts als Werbung anzusehen. Da die Einladung dazu genutzt werde, einen eigenen werbenden Erstkontakt herzustellen, sei dieses Empfehlungsmarketing ohne das vorherige ausdrückliche Einverständnis des Adressaten rechtswidrig.
Es liege hier auch nicht der Fall vor, dass ein Bekannter des Verbrauchers ohne die Kenntnis der Internet-Shop-Betreiberin eine solche Empfehlungs-E-Mail für den Online-Shop versandt habe. Vielmehr habe die Shop-Betreiberin Mitglieder durch Prämien und Gewinnchancen zur Mitwirkung und Eingabe neuer Adressen animiert.
Die Einladung zur Mitgliedschaft sei auch nicht die erste Stufe eines sogenannten „Double-Opt-In-Verfahrens“, da auf der Webseite nicht nur die passive Möglichkeit bereitgehalten werde, dass sich Interessenten nach eigener Initiative anmelden. Die beanstandete E-Mail sei der Erstkontakt ohne ein Zutun des Empfängers. Von einem Einverständnis des E-Mail-Empfängers durfte die Betreiberin daher nicht ausgehen.
Fazit
Eine von dem Portalbetreiber veranlasste und durch Prämien belohnte Empfehlungswerbung durch dessen Kunden ist rechtswidrig, insbesondere soweit eigene Dienstleistungen und/ oder Waren in ebendieser Nachricht beworben werden. Dann ist diese Email als Spam zu qualifizieren. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit könnte im Einzelfall aber noch nicht überschritten sein, soweit eine solche Werbung des Internet-Shops und eine Belohnung des Einladenden durch den Shop-Betreiber unterbleiben.