OLG Hamm:

Werbung mit Anwendungsgebieten gegenüber Fachkreisen erlaubt?

Die Werbung, Verpackung und der Vertriebsweg von Arzneimitteln ist gesetzlich sehr reglementiert. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG) auch die Werbung mit Anwendungsgebieten gegenüber Fachkreisen verbietet, oder ob diese Regelung lediglich für Werbemaßnahmen bei Verbrauchern gelten soll.

Das verklagte pharmazeutische Unternehmen warb in mehreren Broschüren für Ärzte und Heilpraktiker für seine registrierten homöopathischen Arzneimittel. Dabei wurde auf einer Seite der Wirkstoff der Präparate aufgeführt und daneben wurden unter dem Stichwort „Monographie“ Anwendungsgebiete wie Nieren- und Harnwegserkrankungen, Verkalkungen der Hirngefäße etc. angegeben.

Die Wettbewerbszentrale mahnte diese Werbung ab und verlangte Unterlassung wegen unlauterem Wettbewerb. Das Pharmaunternehmen gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, da es die Auffassung war, dass § 5 HWG für die Werbung vor Fachkreisen nicht gelte. Auch würden in der Werbung keine konkreten Anwendungsgebiete genannt, sondern vielmehr Angaben darüber getätigt, welche Arzneimittelbilder die Einzelbestandteile des Präparates hätten.

Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Hamm gab in seiner Entscheidung vom15.04.2010 – Az. I 4 U 218/09 der Wettbewerbszentrale recht. Der Wortlaut der Norm unterscheide nicht danach, ob sich die Werbung an den Verbraucher richtet oder an Fachkreise.

Homöopathische Arzneimittel benötigen keine Zulassung, sondern lediglich eine Registrierung. Bei diesem Antrag sind keine Angaben über Wirkung und Anwendungsgebiet des Arzneimittels vorzulegen, denn Wirksamkeitsnachweise für bestimmte Anwendungsgebiete sind bei homöopathischen Arzneimitteln aufgrund des hohen Verdünnungsgrades und des damit verbundenen geringen Gehalts an wirksamen Bestandteilen kaum zu führen.

Als Folge des Verzichts auf Nachweise der Wirksamkeit verbietet § 5 HWG aber eine Werbung mit Anwendungsgebieten. Das Werbeverbot sei auch nicht unverhältnismäßig, zumal es dem Hersteller unbenommen sei, eine wissenschaftliche Klärung und eine Zulassung des Arzneimittels herbeizuführen, um nunmehr entsprechende Aussagen tätigen zu können.

Fazit
Auch bei Werbung für Fachkreise dürfen homöopathischen Arzneimittel nicht mit Anwendungsgebieten beworben werden. Möchte der Hersteller dieses tun, muss er das homöopathische Mittel als Arzneimittel zulassen. Bei der Zulassung muss das pharmazeutische Unternehmen dann aber den Nachweis der Wirkung und Anwendungsgebiete erbringen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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