Das OLG Hamburg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die originelle Bezeichnung „eiPott“ für Eierbecher, also die Verwendung des zusammengesetzten Begriffs Ei und Pott (norddeutscher Begriff für Topf), eine markenmäßige Verwendung der eingetragenen Apple Marke „iPod“ darstellt.
Die Firma Koziol vertreibt Designprodukte im Bereich Haushaltswaren. In Ihrem Sortiment befand sich auch ein mit der humoristischen Bezeichnung „eiPott“ gekennzeichneter und vertriebener Eierbecher. Hieran störte sich das kalifornische High-Tech-Unternehmen Apple, das unter der bekannten und auch für Haushaltswaren eingetragenen Marke „iPod“ MP3 Player herstellt und vertreibt. Apple mahnte Koziol zunächst strafbewehrt ab und nahm die Designfirma nach erfolgloser Abmahnung mittels Einstweiliger Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
In seinem Beschluss vom 09.08.2010 – Az. 5 W 84/10 gab das Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz der Firma Apple recht und untersagte der Firma Koziol Eierbecher im geschäftlichen Verkehr mit der Bezeichnung „eiPott“ zu bewerben und zu vertreiben.
Das OLG Hamburg berücksichtigte bei seiner markenrechtlichen Beurteilung zwar die unterschiedliche Schreibweise der Marke „iPod“ und des Zeichens „eiPott“, bejahte jedoch eine klanglicher Identität der beiden Begriffe. Da die Marke „iPod“ auch für Küchengeräte geschützt sei, führe kein Weg daran vorbei, eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das Zeichen „eiPott“ sei auch nicht freihaltebedürftig, da es keine gängige Beschreibung für Eierbecher darstelle.
Zwar sei die Verwendung des Zeichens „eiPott“ für einen Eierbecher in Anlehnung an die Marke der Antragstellerin ohne Zweifel eine witzige Idee. Das reiche aber allein noch nicht, um sie mit der Kunstfreiheit zu rechtfertigen. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der der Firma Apple und ihren Produkten vermochte der Senat aber erstaunlicherweise nicht zu erkennen.
Interessanter Weise entschied das OLG auch, dass Apple der Firma Koziol die Verwendung des Zeichens „eiPott“ nur für Eierbecher verbieten lassen kann, da keine Gefahr bestehe, dass das Zeichen für sonstige Behälter für Haushalt und Küche verwendet wird.
Fazit
Im vorliegenden Fall wird die Markeneintragung der Marke „iPod“ den Ausschlag für den Erfolg vor Gericht gegeben haben. Wäre die Marke „iPod“ nicht auch für Haushaltswaren mit entsprechendem Dienstleistungsverzeichnis eingetragen worden, wäre hier wohl eine markenmäßige Verwendung verneint worden. An diesem Beispiel ist einmal mehr zu erkennen, wie wichtig eine solide Markenstrategie für den Schutz einer Marke darstellt.